1. Nachfolgeplanungen in Patchwork Familien

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In Patchwork Familien gibt es einen höheren Bedarf an einer testamentarischen Gestaltung des Nachlasses.

Stiefeltern und Stiefkinder sind nicht miteinander verwandt, aber sie sind miteinander verschwägert (§ 1590 Abs. 2 BGB)

Stiefkinder sind den leiblichen Kindern nicht gleichgestellt, d. h. sie sind weder erb- noch pflichtteilsberechtigt. Dies bedeutet, dass die Kinder des Längstlebenden beim ersten Todesfall komplett vom Nachlass ausgeschlossen sind, umgekehrt gilt dies für die Kinder des Erstversterbenden im zweiten Todesfall.

Das Gesetz berücksichtigt die besonderen Belange einer Patchworkfamilien-Konstellation nicht. Dies macht eine genaue Nachfolgeplanung erforderlich, um unerwünschte Folgen zu vermeiden. Dabei ist insbesondere auf die jeweilige Zielsetzung der Beteiligten abzustellen.

Eine interessensgerechte Nachfolgeplanung hängt davon ab welche Ziele die Eltern bzw. die Erblasser anstreben.

2. Gestaltungsziele der Nachfolgeplanung


a) Absicherung der jeweils eigenen Kinder 

Ohne Testament erben die Kinder des Erstverstorbenen, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben, bei dessen Tod die Hälfte des Vermögens. Der überlebende Ehegatte erbt die andere Hälfte. Beim Tod des Letztversterbenden erben die Kinder des Erstversterbenden nichts, da sie mit dem Letztversterbenden nicht verwandt sind.


b) Bestmögliche Absicherung des Ehepartners

Dem überlebenden Ehegatten soll die Nutzung des Vermögens eingeräumt werden unter gleichzeitiger Berücksichtigung der eigenen Kinder.

Um die Gestaltungsziele unter a) und b) zu erreichen bieten sich mehrere Möglichkeiten an

 Vor- und Nacherbschaft

Der Erstversterbende setzt den länger lebenden Ehegatten als alleinigen Erben ein, allerdings nur als Vorerbe. Nacherben sollen die jeweiligen Abkömmlinge des Erstversterbenden sein.

oder

 Vollerbeneinsetzung des Kindes mit Nießbrauchs-Vermächtnis. 

Das eigene Kind wird als Vollerbe eingesetzt; für den überlebenden Ehegatten wird am gesamten Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen des Erstversterbenden ein umfassendes Nießbrauchs-Vermächtnis angeordnet.

Um die Position des überlebenden Partners zu stärken, kann der Erblasser ihn auch zum Dauertestamentsvollstrecker ernennen. Dies ermöglicht ihm, über die Nachlassgegenstände zu verfügen, wenn auch nur unentgeltlich.


Zu beachten ist, dass gegebenenfalls auch ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden sollte um nicht entsprechende Regelungen durch die Geltendmachung eines Pflichtteils zu erschweren.


c) Ausschluss des anderen leiblichen Elternteils


Wenn das Kind beim Erbfall noch minderjährig ist, geht im Regelfall mit dem Tod des einen Elternteils die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil über (§1680 Abs. 1 BGB).

Hier bietet sich eine Verwaltungsanordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB an. Danach kann der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung bestimmen, dass der überlebende Elternteil das zugewandte Vermögen nicht verwalten darf. Es ist dann eine Ergänzungspflegschaft gemäß §1811 Abs. 1 BGB vom Familiengericht anzuordnen. Wer Pfleger werden soll, kann der Erblasser bestimmen (§1811 Abs. 2 BGB)


d) Gleichbehandlung möglichst aller Kinder

Wenn eine Stieffamilie gefestigt ist, besteht oft der Wunsch möglichst alle Kinder, sowohl die eigenen als auch die des Partners und der gemeinsamen Kinder gleich zu behandeln

In diesem Fall ist eine testamentarische Verfügung notwendig, da das gesetzliche Erbrecht die Stiefkinder nicht berücksichtigt

3. Erbschaftssteuer


Zu beachten ist, dass die Stiefkinder den leiblichen Kindern im Rahmen des Erbschaftssteuerrechts gleichgestellt sind und damit ein Steuerfreibetrag von € 400.000 pro Kind besteht (§16 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftssteuergesetz). Dies gilt ohne Rücksicht auf das Alter des Stiefkindes und auch dann, wenn die das Stiefkind-Verhältnis begründende Ehe bereits vor der Schenkung oder Erbfall geschieden wurde



Bei der Gestaltung der Nachfolgeregelungen in Patchwork-Familien ist die Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht dringend anzuraten.


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