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§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) – Kann mich die Versicherung in Regress nehmen?

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Wenn Sie mit Ihrem Pkw einen Unfall verursachen, kommt zunächst einmal Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Liegt jedoch ein Fall von § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) vor, versucht die Versicherung häufig im Nachgang, den Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen. Sie begründet das mit Verweis auf § 28 VVG (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit).

Kausalitätsgegenbeweis - der Rettungsanker 

Der Versicherer kann allerdings keine Leistungsbeschränkung vornehmen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Man spricht vom sogenannten Kausalitätsgegenbeweis (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG). Vielmehr muss der Versicherer konkret darlegen, dass ihm durch das Verhalten des Versicherungsnehmers Nachteile entstanden sind.

Zum Sachverhalt 

Die Versicherungsnehmerin hatte ein parkendes Auto beschädigt. Das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153a StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) eingestellt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte gegenüber der Geschädigten Reparaturkosten in Höhe von ca. 4500 €. Im Anschluss wollte sie die Versicherungsnehmerin in Regress nehmen und erhob Klage in Höhe von 2500 €.

Das AG Ludwigsburg gab der Klage statt und bejahte eine Pflichtverletzung der Versicherungsnehmerin aufgrund der Unfallflucht. Es sei zudem keine Feststellung möglich gewesen, ob die Versicherungsnehmerin alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei. Der Kausalitätsgegenbeweis sei daher nicht erbracht (Urteil vom 02.12.2020, 7 C 1673/19). Hiergegen legte die Beklagte erfolgreich Berufung ein.

Urteil des LG Stuttgart

Das LG Stuttgart (Az. 4 S 276/20) entschied zugunsten der Versicherungsnehmerin: Die Halterin konnte ohne größeren Aufwand ermittelt werden, daher gab es keine Feststellungsnachteile für die Versicherung. Selbst bei der Annahme, dass die Beklagte sich bewusst unerlaubt von der Unfallstelle entfernt habe, stehe nicht fest, dass hieraus Feststellungsnachteile für die Versicherung entstanden seien.

Genereller Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht ausreichend

Zudem ergaben sich aus den Akten keine Anzeichen dafür, dass die Beklagte den Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht hätte. Es handle sich um einen gewöhnlichen „Parkrempler“. Ein genereller Verdacht auf etwaige alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit gegen einen Versicherungsnehmer, der sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, reiche nicht aus. Vielmehr muss der Versicherer im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises konkrete Feststellungsnachteile darlegen, die ihm durch das Verhalten des Versicherungsnehmers entstanden sind. Das sei hier nicht der Fall.

Rabattschutz spricht gegen arglistiges Handeln

Weiterhin könne man nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, einen gegen die Interessen der Versicherung gerichteten Zweck verfolgt. Daher liege auch keine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor. Auch der zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinbarte Rabattschutz spreche gegen ein arglistiges Handeln der Beklagten. Ihr drohte bei der Meldung des Schadens kein Nachteil.  

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Foto(s): Adobe Stock

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