Abmahnung AUDI AG wegen Markenrechtsverletzung durch die Verwendung und das Angebot von Kfz-Emblemen

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Uns liegt erneut eine aktuelle markenrechtliche Abmahnung der AUDI AG, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Kessler Legal vor. Die Abmahnung datiert auf dem 22.04.2022. Unserer Partei wird im Rahmen der Abmahnung vorgeworfen, dass diese Embleme angeboten hat, die geschützte Kennzeichen der AUDI AG tragen.

Gegenstand dieser Embleme sind die Kennzeichen S-Line, S line, Sline, sline, Quattro, TT, TTs sowie SQ5.

Unserer Mandantschaft wird im Rahmen der Abmahnung vorgeworfen, dass sie im größeren Umfange diese Produkte auf dem Onlinemarktportal eBay angeboten habe.

Von unserer Partei wird einerseits, wie üblich, die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Des Weiteren hat unsere Partei ausweislich des Abmahnschreibens umfangreich Auskunft zu erteilen, und zwar unter anderem über die Zulieferer der Waren sowie auch über Umsätze und erzielte Gewinne.

Der Gegenstandswert in dieser Abmahnung ist mit einem solchen in Höhe von 150.000,00 € bemessen, was alleine an geforderte Anwaltskosten, und zwar ausdrücklich ohne Schadensersatz, 3.020,34 € entspricht.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen? 

Zunächst ist natürlich wie in jedem markenrechtlichen Fall zu klären, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächliche eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Hierzu ist im Regelfall zu klären, von wo die Artikel stammen und ob aufgrund dessen tatsächlich eine Markenrechtsverletzung in Frage kommt. Ist dies der Fall, so stehen Ihnen als Abgemahnten ggf. auch umfangreiche Regressansprüche gegenüber Ihrem Händler zu. Auch hierbei sind wir Ihnen natürlich bei der Durchsetzung behilflich.

Häufig stellt sich auch die Frage, inwieweit tatsächlich eine sogenannte markenmäßige Verwendung in der jeweiligen Konstellation vorliegt. Bei der markenmäßigen Verwendung handelt es sich um ein sogenanntes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, welches vereinfacht besagt, dass durch das Angebot der Eindruck erweckt werden muss, dass tatsächlich auch das entsprechende Produkt von dem originalen Markeninhaber stammt.

Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zudem auch insbesondere das Markenrecht zählt, wird  Ihnen dies in den meisten Fällen sehr rechtssicher beurteilen können. Für wichtig halten wir es stets mit der Gegenseite zunächst keinen Kontakt aufzunehmen und insbesondere nicht die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese hat neben einer umfangreichen Unterlassung auch weitere Elemente vorformuliert, hinsichtlich derer eine Pflicht zur vertraglichen Verpflichtung gerade nicht besteht.

Wir sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert und haben in den letzten 13 Jahren eine vierstellige Anzahl von markenrechtlichen Fällen bearbeitet. Hierbei sind und waren wir stets auf beiden Seiten tätig, sodass wir exakt wissen, worauf es ankommt. Sollten auch Sie ein Abmahnschreiben in dieser oder ähnlicher Art erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Dies gilt auch für Mandanten aus dem benachbarten Ausland, da wir auch ständig und regelmäßig international vertreten.

Gerne schicken Sie uns unverbindlich Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns direkt an. Die Ersteinschätzung ist bei uns stets unverbindlich und kostenlos. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns mit Ihrer Rechteverteidigung beauftragen möchten oder nicht.

Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme.


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