Abmahnung der Swarovski AG durch Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte | „Swarovski“ in Ebay-Angebot

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Abmahner

Die Swarovski AG ist ein weltweit bekannter Hersteller von Kristallelementen, Kristallobjekten sowie Schmuck und Accessoires mit Kristallen. Das Unternehmen bzw. die Marke „Swarovski“ ist weltweit bekannt (Bekanntheitsgrad liegt bei 90 %) und steht für gute Qualität. Neben der hohen Bekanntheit genießt die Marke auch durch die Eintragung in das Markenregister einen Schutz (IR-Marke 528 189, Europäische Gemeinschaftsmarke 120576 und 7462922).

Der Vorwurf

Ein auf ebay aktiver Verkäufer hat seinen Modeschmuck mit der Bezeichnung „Swarovski“ beworben. Die Markeninhaberin hat dem Verkäufer allerdings keinerlei Rechte zur Nutzung übertragen, sodass hier ein markenrechtlicher Verstoß nach § 14 MarkenG vorliegt.

Die Forderung

Die Handlung soll in Zukunft durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Zudem sollen die Anwaltskosten in Höhe von 540,00 € getragen werden.

Unsere Einschätzung

Die Marke „Swarovski“ ist ordnungsgemäß eingetragen und genießt durch die hohe Bekanntheit einen Markenschutz. Zudem handelt der ebay-Verkäufer mit identischen Waren ohne Zustimmung zur Nutzung der Marke durch die Inhaberin. Da auch kein Ausschlusstatbestand (§ 24 MarkenG) greift, muss der Verkäufer das Verhalten unterlassen und in Zukunft die Hinweise zur korrekten Werbung von Markenprodukten beachten. 

Unser Rat

Beachten Sie stets die gesetzlichen Regeln und bewerben Sie Ihre Produkte niemals mit Marken, an denen Sie keine Rechte besitzen: Informieren Sie sich vor Verkauf dieser Produkte über die Hinweise zur Werbung von Produkten und schauen Sie vorsichtshalber in das Register aller eingetragenen Marken. 

Verwenden Sie gut klingende Begriffe, die sich Ihrer Meinung nach verkaufsfördernd auf Ihr Angebot auswirken? Klären Sie vorher unbedingt mithilfe einer umfassenden Recherche über z. B. die Seite des Deutschen Patent- und Markenamts sowie einschlägige Suchmaschinen, ob derartige Begrifflichkeiten nicht vielleicht schon markenrechtlich geschützt wurden!

Haben Sie bereits gegen ein Gesetz bzw. gegen die Urheber- und oder Markenrechte eines Mitbewerbers verstoßen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen gerne mit einer Beratung, Modifizierung der Unterlassungserklärung und bei weiteren Schritten.

Die Erstberatung ist für Sie stets unverbindlich und kostenlos. 

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

Unser Service: kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Muffert

Beiträge zum Thema