Abmahnung der Volkswagen AG durch Kanzlei Lubberger Lehment

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Erneut liegt uns eine Abmahnung der Volkswagen AG vor, die durch die Kanzlei Lubberger Lehment aus Berlin die Verletzung von Markenrechten behaupten lässt. Wir haben in der Vergangenheit bereits verschiedentlich über Abmahnungen der Volkswagen AG berichtet:

Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung der Volkswagen AG und/oder der Kanzlei Lubberger Lehment im Zusammenhang mit einer Markenverletzung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung nutzen. Hierzu können Sie uns die Abmahnung per E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse übersenden. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und klären Sie im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf.

Konkret richtet sich der Vorwurf auf eine unbefugte Nutzung der Marken „VW im Kreis“ und „VW“ für den Verkauf von Auto-Ersatzteilen im Internet. Durch die Verwendung der Marke „VW im Kreis“ auf den verkauften Produkten, die nicht von Volkswagen in Verkehr gebracht worden sein sollen sowie durch die dem Vorwurf nach nicht beschreibende Verwendung der Marke „VW“ in den Überschriften der Angebote soll der Abgemahnte die Rechte der Volkswagen AG gem. Art. 9 Abs. 2 lit a) UMV verletzt haben.

Gefordert wird 

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Ausschluss der durch die Erstbegehung indizierten Wiederholungsgefahr. Ein entsprechender Entwurf liegt dem Abmahnschreiben bei.
  • Weiter wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, unter genauer Angabe des gewünschten Umfangs der Auskunft.
  • Darüber hinaus soll der Abgemahnte einen Schadenersatzanspruch bereits dem Grunde nach anerkennen. Die Höhe eines Schadenersatzes würde dann nachfolgend – berechnet auf Grundlage der zuvor erteilten Auskunft – berechnet und eingefordert werden.
  • Weiter wird die Vernichtung sämtlicher für rechtsverletzend gehaltenen Waren verlangt, § 125b i. V. m 18 Abs. 1 MarkenG.
  • Zuletzt soll der Abgemahnte die Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei Lubberger Lehment aus einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR erstatten (netto knapp 3.000,00 EUR).

Es ist in hohem Maße davon abzuraten, sich vorschnell und ungeprüft zu unterwerfen, insbesondere die anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet abzugeben und Auskunft zu erteilen. Beide Handlungen wären kaum noch oder gar nicht mehr zu korrigieren.

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht

Wenn Sie Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Alternativ können Sie auch unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ nutzen.

Des Weiteren sollten Sie bei einer Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung beachten:

  • Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden.

Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen. 

Kontaktieren Sie uns gerne bundesweit. Wir helfen Ihnen gerne.


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