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Abschiebung, Polizeieinsatz in Schule, Arbeitsplatz und Wohnung

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Die Polizei kann zum Zweck der Abschiebung sowohl am Wohnsitz des oder der Betroffenen, als auch an der Schule oder am Arbeitsplatz erscheinen, um die Abschiebung durchzuführen. Einen polizeifreien Raum gibt es nicht.

Wenn es sich bei dem Wohnsitz des oder der Betroffenen um eine eigene (private) Wohnung handelt, bedarf es für den Zutritt zur Wohnung einer richterlichen Anordnung. Das oft verwendete Argument, ein Zutritt sei auch ohne richterliche Anordnung möglich, weil „Gefahr im Verzug“ sei, liegt in den meisten Fällen nicht vor, da die Abschiebung geplant ist und eine richterliche Anordnung vorher hätte eingeholt werden können.

Wohnt der Betroffene jedoch in einer Unterkunft (staatlich, kommunal, dezentral) greift der grundrechtliche Schutz der Privatwohnung nicht ein. Mit der Zustimmung des Wohnungsgebers darf die Polizei die Unterkunftsräume betreten. 

Hält sich der Betroffene gerade in einer öffentlichen Schule, im Kindergarten oder in sonstigen öffentlichen Räumen auf, schützt Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) nicht. Da die Polizei in diesen Fällen rechtmäßige Vollstreckungshandlungen vornimmt, kann sie diese öffentlichen Räume betreten. Hierbei hat sie jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser verbietet jedoch in Regel nicht nur, ein Klassenzimmer zu „stürmen“, sondern auch, einen Schüler aus dem Unterricht zu holen und ihn damit vor allen anderen bloßzustellen sowie Unruhe in die Klasse oder in die Einrichtung hineinzutragen. 

Da in einem solchen Fall viele Menschen betroffen sind, hat sich die Polizei regelmäßig an die Schul- oder Betriebsleitung zu wenden und mit dieser das Vorgehen abzuklären. Diese Zustimmung ist zwar rechtlich nicht notwendig, eventuell entgegengebrachte Einwände sind jedoch von der Polizei in Erwägung zu ziehen. 

Großes Gewicht wird dabei regelmäßig dem Umstand zukommen, dass es keine sachliche Notwendigkeit gibt, die Abschiebung gerade von der Schule (oder vom Kindergarten oder Betrieb) aus vorzunehmen und auf diese Weise Unruhe in die Schule hineinzutragen, andere Schüler zu gefährden und den staatlichen Bildungsauftrag zu stören. 

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird daher in der Regel verletzt sein, wenn die Polizei eine Abschiebung aus der Schule vornimmt. Dies gilt auch für Abschiebungen aus Kindergärten, Universitäten, Betrieben, Ausbildungsstätten usw.

Wenn es sich bei den Räumen um eine Privatschule, einen privaten Kindergarten, eine sonstige private Einrichtung oder eine private Ausbildungsstätte handelt, dann greift ebenfalls der Grundrechtsschutz von Art. 13 GG. Hier bedarf es der Erlaubnis des Schulleiters oder Betriebsinhabers bzw. seines Vertreters oder eines richterlichen Beschlusses, in dem festgehalten wird, dass die Polizei die Räume betreten darf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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