Abzocke von Unternehmensgründern

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Nachdem die eigene Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen worden ist, ist für Unternehmensgründer der aufwändigste und langwierigste Teil der Gründung abgeschlossen. Hinein in die dadurch aufkommende Erleichterung erhalten viele Gründer jedoch Rechnungen. Nicht jedoch amtliche Rechnungen vom zuständigen Amtsgericht, sondern Fake-Schreiben. Darin werden Gebühren für die stattgefundene Eintragung verlangt. Zusätzlich werden weitere Eintragungen in diversen anderen Verzeichnissen in Aussicht gestellt. Jetzt gilt es, den Unterschied zwischen der echten Rechnung und den betrügerischen Briefen zu erkennen. Denn eingehen sollten Sie auf die Fälschungen in keinem Fall!

Wann und an wen werden die Rechnungen verschickt?

Die im Bundesanzeiger online veröffentlichten Registerbekanntmachungen machen es für Betrüger deutlich einfacher, den richtigen Zeitpunkt und Adressaten für ihre Fake-Schreiben zu ermitteln. Dort werden seit 2009 der Name der jeweiligen Gesellschaft, ihre Anschrift und das Datum der Eintragung offenbart.

Wenn Sie also einen entsprechenden Fake-Brief erhalten, befinden Sie sich im Stadium (2) der Gründung bzw. haben dieses gerade abgeschlossen:

  1. Beurkundung des Gesellschaftsvertrages beim Notar
  2. Handelsregistereintragung
  3. Gewerbeanmeldung sowie Anmeldung beim Finanzamt

Erkennbarkeit einer Fälschung

Äußerlich versuchen die Fake-Rechnungen eine große Ähnlichkeit herzustellen zu den originalen amtlichen Schreiben, welche von den Gerichten verschickt werden.

  • Die Verwendung eines behördlich anmutenden Papiers mit amtstypischer Schrift,
  • ein angegebenes Aktenzeichen oder
  • ein abgedrucktes Landeswappen

erwecken schnell einen vertraulichen Eindruck. Einziger Hinweis auf die Fälschung ist häufig eine kleine Passage im Kleingedruckten des Briefs. Dort ist zu lesen, dass bei Zahlung des geforderten Betrages nur die im amtlichen Handelsregister ohnehin veröffentlichten und somit auch online verfügbaren Daten auf einer „abgelegenen“ Webseite wiederholt werden. 

Reaktion auf Fake-Rechnungen

Sind Sie sich auch nach genauerer Überprüfung des Schreibens nicht sicher, ob es sich um eine echte oder unechte Rechnung handelt, dient das jeweils für Sie zuständige Amtsgericht als erster Ansprechpartner. Dort kann Ihnen Auskunft erteilt werden, ob es sich nun um die offizielle Rechnung für die Eintragung ins Handelsregister handelt oder eben nicht.

Haben Sie den Fake auf diesem Weg identifiziert, sollten Sie keinesfalls den angehängten und bereits vorausgefüllten Überweisungsträger abgeben und den ausgewiesenen Betrag bezahlen. Keine Angst: Das Ignorieren solcher Schreiben hat keinerlei (rechtliche) Auswirkungen auf die bereits erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Diese wird durch die Nicht-Zahlung also nicht rückgängig gemacht oder sonst in irgendeiner Weise aufgehoben.

Verhalten nach erfolgter Zahlung

Haben Sie die Fake-Rechnung jedoch erhalten, bevor Sie diesen Artikel gelesen haben und die angegebenen Verhaltenstipps befolgen konnten, wird der Betrag in der Regel bereits überwiesen worden sein. Dann sollte eine zivilrechtliche Rückforderung des Geldes angestrebt werden. Dies könnte sich jedoch schwierig gestalten, argumentieren die Betrüger doch zumeist mit dem Vorliegen eines wirksam geschlossenen Vertrages.

Auch die einschlägige Rechtsprechung bewertet diese Situation nicht einheitlich. Teilweise wird zwar von einem gültigen Vertrag ausgegangen (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013, 23 S 316/12 U), die Entgeltabrede jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen (BGH, Urteil vom 26.07.2012, VII ZR 262/11). Andere Urteile verneinen einen wirksamen Vertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.

Vorsichtshalber sollten Sie jedoch ein Anfechtungsschreiben verfassen und an die Betrüger senden. Darin erklären Sie, dass Sie – selbst, wenn ein Vertragsverhältnis besteht – den Vertrag vorsorglich anfechten. Diese Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung ist auch richterlich in keiner Weise zweifelhaft.



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