Achtung Falle: Gerichtlich angeordnetes Fahrverbot beginnt sofort!

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Wird durch ein Strafgericht als Nebenstrafe ein Fahrverbot ausgesprochen, so wird dieses regelmäßig mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Das bedeutet für den Betroffenen, dass er ab diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug mehr im Straßenverkehr führen darf.

Ein Verstoß gegen dieses Fahrverbot bedeutet gleichsam die Verwirklichung eines neuen Straftatbestands, und zwar die des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Dies könnte in Fällen, in denen gleichzeitig eine Freiheitsstrafe unter Aussetzung zur Bewährung ausgesprochen worden ist, dazu führen, dass ein Widerruf der Bewährung in Betracht zu ziehen wäre.

Deshalb ist in diesen Fällen Vorsicht geboten!

Praktischerweise darf man daher in einer Hauptverhandlung beispielsweise nicht auf Rechtsmittel verzichten, soweit man mit dem Fahrzeug vom Gericht nach Hause oder woanders hin gelangen möchte.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass zwar das Fahrverbot regelmäßig mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, jedoch zur zeitlichen Anrechnung des Fahrverbots die amtliche Verwahrung des Führerscheins ausschlaggebend ist.

Es ist daher ratsam, den Führerschein direkt an die Staatsanwaltschaft als die zuständige Vollstreckungsbehörde zu übermitteln, um die amtliche Verwahrung sicherzustellen und die Anrechnung des Fahrverbots in Gang zu setzen.

In der Regel lehnen die hiesigen Polizeidienststellen nämlich die Entgegennahme eines Führerscheins ab, da ihnen das Urteil und ein Eintrag des Fahrverbots im Polizeisystem (noch) nicht vorliegen.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass ein gerichtlich ausgesprochenes Fahrverbot i.S.d. § 44 StGB bereits mit der Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils wirksam wird. Die Dauer des Fahrverbots beginnt jedoch erst mit der Einreichung des Führerscheins in amtliche Verwahrung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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