Ärzte aufgepasst: Abrechnungsbetrug bei Speziallabor

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Das Abrechnen fremder Laborleistungen gegenüber Privatpatienten auf eigene Rechnung kann den Straftatbestand des Abrechnungsbetrugs erfüllen. Ärzte, die ein derartiges Abrechnungsmodell praktizieren, sollten diese Praxis umgehend überprüfen lassen! 

Worum geht es?

Nach § 4 Abs. 2 S. 1 Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) kann der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Die GOÄ unterscheidet bei den Laborleistungen zwischen Praxislabor (M I), Basislabor (M II) und Speziallabor (M III, M IV). Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat. 

In manchen Fällen – vor allem bei ausländischen Patienten – scheint es zwar durchaus praktikabel, die Laborleistungen unmittelbar über den behandelnden Arzt abzurechnen. So erhält der Patient nur eine Rechnung; der Betrag könnte unmittelbar in der Praxis eingezogen werden. Diese Praxis honorieren einige Labore sogar mit einem Rabatt zugunsten des abrechnenden Arztes, meist innerhalb einer Rahmenvereinbarung oder anderweitigen vertraglichen Konstellationen. Das ändert allerdings nichts daran, dass diese Praxis dem Wortlaut nach gegen die GOÄ verstößt.

Fallbeispiel: Das Labor rechnet gegenüber dem Arzt den 0,5-fachen Satz ab, der Arzt liquidiert die Leistung als eigene zum 1,15-fachen Satz weiter. Das stellt in der Regel einen Abrechnungsbetrug dar. Gleiches kann aber auch der Fall sein, wenn die Leistung zum gleichen Satz weiterberechnet wird.

Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2012 – 1 StR 45/11 – hat diese Problematik für Ärzte an Bedeutung gewonnen. In dieser hatte sich der BGH ausführlich mit der Abrechenbarkeit von M III und M IV-Laborleistungen und der Frage des Abrechnungsbetrugs zu beschäftigen. 

Doch die Konstellationen sind vielfältig und selten mit der Konstellation des vor dem BGH verhandelten Falls identisch. Nicht immer ist das Abrechnen der Laborleistungen unzulässig. Entscheidend ist stets, wie die Ärzte die Abrechnungsmodalitäten konkret ausgestaltet haben und was konkret mit den Patienten vereinbart war. 

Was ist zu tun?

Wenn Sie in Ihrer Praxis fremde Laborleistungen über ihre Privatliquidation den Patienten als Eigene in Rechnung stellen, so lassen Sie diese Praxis rechtlich prüfen. Auf eine langjährige Praxis vertrauen sollten Sie nicht – denn im Falle einer Durchsuchung im Labor, rücken auch die zuweisenden Ärzte schnell in den Fokus der Ermittlungen. Für Sie als Arzt ist eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Medizinrechtler oder Fachanwalt für Medizinrecht spätestens bei einem drohenden Strafverfahren wichtig. Denn der Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens kann berufsrechtliche Konsequenzen und Auswirkungen auf Ihre Approbation haben. Wenn Sie sich unsicher sind: Fragen Sie lieber nach. Stellen Sie Ihre Abrechnungspraxis auf rechtssicheres Terrain.

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie nebenstehend. Für weitere Informationen surfen Sie weiter auf staufer.de und stauferkirsch.de


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