Aktualisiert: Nicht verkehrsfähige Produkte von Wettbewerbern bei Amazon melden und sperren lassen

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Damit ein Produkt, insbesondere ein Verbraucherprodukt verkauft werden darf, muss je nach Produkt die Einhaltung einer Vielzahl von Vorschriften gewährleistet sein. Zudem gibt es Registrierungspflichten, z.B. nach Elektrogesetz beim Angebot von Elektronikprodukten. Ohne Registrierung nach Elektrogesetz dürfen Elektroprodukte nicht vertrieben werden. All das kostet Geld und verzerrt den Wettbewerb: Nicht zuletzt aus diesem Grund können asiatische FBA-Verkäufer bei Amazon ihre Produkte häufig sehr viel preiswerter anbieten.

Wie Sie gegen Wettbewerber bei Amazon vorgehen können, die nicht verkehrsfähige Produkte vertreiben

Amazon ist unter anderem aus der Marktüberwachungsverordnung verpflichtet, den Vertrieb nicht verkehrsfähiger Produkte zu unterbinden.

Hierbei geht es in erster Linie um Produkte, bei denen eine CE-Kennzeichnung verpflichtend ist. Darüber hinaus hatte sich Amazon bereits 2019 gegenüber der EU-Kommission verpflichtet, gefährliche Produkte nach Meldung von der Plattform zu nehmen.

Bei einer entsprechenden Meldung gegenüber Amazon sperrt Amazon diese Produkte daher häufig.

Was sind die häufigsten Fehler, die gemeldet werden können

Ich melde schon seit mehreren Jahren für Mandanten nicht verkehrsfähige und nicht rechtskonforme Produkte.

Es geht dabei häufig um folgende Kennzeichnungsmängel:

Fehlende Kennzeichnung des Produktes mit Name und Adresse des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz regelt, dass auf dem Produkt selbst Name und Kontaktanschrift des Herstellers angegeben werden muss. Wenn dieser, wie z.B. bei asiatischen Verkäufern, nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, muss Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers angebracht werden. Diese Information wird häufig mit dem Zusatz „EUP“ versehen.

Bis auf wenige Ausnahmen ist das Produkt selbst zu kennzeichnen. Nur in Ausnahmefällen, wenn nämlich nach Art und Größe des Produktes eine Kennzeichnung nicht möglich ist, ist es zulässig, diese Information auf der Verpackung anzubringen. Dieser Hinweis ist wichtig, da es für asiatische Verkäufer einfach ist, die Produktverpackung mit den Daten eines Bevollmächtigten zu kennzeichnen. Sehr viel aufwändiger ist es jedoch, diese Information auf dem Produkt selbst anzubringen.

Fehlende CE-Kennzeichnung oder unzulässige CE-Kennzeichnung

Bei vielen Produktarten ist eine CE-Kennzeichnung notwendig. Durch die CE-Kennzeichnung wird verdeutlicht, dass das Produkt den europäischen Vorgaben entspricht.

Eine CE-Kennzeichnung ist notwendig z. B. bei

  • Spielzeug
  • allen Elektroprodukten und Elektronikgeräten
  • Medizinprodukten
  • persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wie FFP2-Masken oder Produkten, die häufig im Sport eingesetzt werden
  • Funkanlagen

Es geht an dieser Stelle um die Kennzeichnung selbst. Dass viele Produkte, die mit CE gekennzeichnet sind, nicht CE-konform sind, ist ein anderes Thema.

Bei bestimmten Produkten, z.B. persönlicher Schutzausrüstung, reicht ein CE-Zeichen allein nicht aus. Vielmehr muss eine CE-Prüfung durch eine zugelassene Stelle erfolgen, dem sogenannten Notified-Body. Diese Stelle muss z.B. für die Prüfung von persönlicher Schutzausrüstung zugelassen sein. In diesem Fall befindet sich hinter der CE-Kennzeichnung eine vierstellige Nummer, aus der deutlich wird, durch welche Stelle das Produkt geprüft wird. Es kann somit denkbar sein, dass z.B. eine persönliche Schutzausrüstung über ein CE-Zeichen verfügt, jedoch ohne vierstellige Nummer.

Da asiatische Hersteller und Verkäufer dazugelernt haben, ist es zum Teil so, dass ein Produkt mit allem gekennzeichnet wird, was denkbar ist. Dies kann ebenfalls dazu führen, dass das Produkt nicht verkehrsfähig ist: Wenn ein Produkt z.B. nicht mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, jedoch ein CE-Zeichen enthalten ist, regelt das Produktsicherheitsgesetz, dass dieses falsch gekennzeichnete Produkt nicht verkauft werden darf.

Ein weiterer Aspekt ist, dass der Inhalt einer Artikelbeschreibung, die z.B. ein Produkt als Medizinprodukt anpreist, ebenfalls zur Verpflichtung führen kann, das Produkt mit CE zu kennzeichnen.

Registrierung nach Elektrogesetz

Bei Elektroprodukten muss der Hersteller bei der Stiftung EAR nach Elektrogesetz registriert sein. Hersteller ist dabei derjenige, der das Produkt erstmalig in Deutschland auf dem Markt bereitstellt. Somit besteht in der Regel bei ausländischen Verkäufern, seien sie aus Asien oder der EU, die Verpflichtung sich selbst nach Elektrogesetz zu registrieren.

Ob die Registrierung eines Verkäufers aus dem Ausland vorliegt, kann einfach in der Herstellerdatenbank der Stiftung EAR registriert werden.

Diese Auslistung ist nicht abschließend, da es eine Vielzahl von produktbezogenen Vorschriften gibt, die nicht nur Kennzeichnung, sondern auch allgemeine Sicherheitsaspekte betreffen.

Nicht verkehrsfähige Produkte bei Amazon melden lassen – wie ist der Ablauf?

Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass Amazon-Verkäufer in derartigen Fällen nur sehr ungern namentlich bei Amazon in Erscheinung treten möchten. Bei der Meldung nicht verkehrsfähiger Produkte ist dies jedoch nicht notwendig. Es ist unproblematisch möglich, dass eine derartige Meldung durch meine Kanzlei erfolgt, ohne dass der Händler dabei benannt wird. Anonymität ist somit gewährleistet.

Je nach Verstoß benötigt Amazon verschiedene Informationen:

Soweit es um die Kennzeichnung des Produktes selbst geht, ist eine Fotodokumentation des Produktes, der Begleitpapiere oder der Verpackung sinnvoll. Notwendig ist daher häufig ein Testkauf.

Da Amazon zum Teil Bestellnummern fordert, bietet es sich an, diesen Testkauf über Dritte vorzunehmen, die nicht mit dem Unternehmen in Verbindung stehen.

Bei einer komplexeren Rechtslage, abhängig vom jeweiligen Produkt und den Kennzeichnungs- bzw. Sicherheitsmängeln kann es ggf. sinnvoll sein, ein spezialisiertes Prüfinstitut mit einer Kurzbegutachtung zu beauftragen. Unsere Kanzlei arbeitet mit einem Prüfinstitut zusammen, das genau weiß, auf was es ankommt.

Gern bespreche ich auch mit Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt, nicht rechtskonforme Produkte von Wettbewerbern bei Amazon sperren zu lassen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Sie können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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