Aktuelle Entscheidung zum sogenannten Behindertentestament

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Eltern von Kindern, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkung dauerhaft Unterstützung in ihrer Lebensführung benötigen, möchten auch nach ihrem Ableben sicherstellen, dass der Nachlass wirtschaftlich ihrem insoweit unterstützungsbedürftigen Kind zu Gute kommt. Dem steht häufig der Umstand entgegen, dass das Kind zu Lebzeiten der Eltern bereits staatliche Unterstützungsleistungen empfangen hat, die nach einem Erbfall der Eltern von dem leistenden Sozialhilfeträger erstattet verlangt werden. Die Eltern möchten deshalb vermeiden, dass ihr Nachlass durch derartige Rückforderungen von Sozialhilfeträgern zum Nachteil des erbrechtlich begünstigten Kindes geschmälert oder gar vollständig verbraucht wird.

Zu diesem Zwecke errichten sie vorsorglich ein sogenanntes Behindertentestament.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind testamentarische Verfügungen nicht sittenwidrig und unwirksam, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung gestalten. Sie seien Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGHZ 123, 368; 111, 36). Mit einer derartigen testamentarischen Verfügung können die Eltern also rechtssicher dafür Sorge tragen, dass ihr unterstützungsbedürftiges Kind auch nach ihrem Tod aus dem Nachlass der Eltern Unterstützung empfangen kann, ohne dass ein Sozialhilfeträger den Nachlass durch ein Erstattungsverlangen schmälern kann.

Nun hat der Bundesgerichthof mit einem Urteil vom 19.01.2011 (Az.: IV ZR 7/10) eine weitere Rechtsfrage in diesem Themenbereich höchstrichterlich entschieden, die für betroffene Eltern und Kinder von erheblicher Bedeutung ist.

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob im Falle eines sogenannten Berliner Testamentes, in dem sich Eltern gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ein Verzicht eines im vorstehenden Sinne betroffenen Kindes auf den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil sittenwidrig gem. § 138 BGB ist.

Auf diese Sittenwidrigkeit hatte sich in diesem zu entscheidenden Rechtsstreit ein Sozialhilfeträger berufen, denn dieser diene ausschließlich dazu, unter Verstoß gegen das sozialrechtliche Nachranggebot den Zugriff des Sozialhilfeträgers wenigstens auf den Pflichtteilsanspruch des Leistungsempfängers zu verhindern. Insoweit handele es sich um einen grundsätzlich unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner vorgenannten Entscheidung eine derartige Sittenwidrigkeit verneint und damit einen Zugriff eines Sozialhilfeträgers auf einen Pflichtteilsanspruch des Kindes ausgeschlossen. Er ist der Auffassung, dass der grundsätzlich durch die Vertragsfreiheit geschützte Pflichtteilsverzicht nicht durch übergeordnete rechtliche Gründe eingeschränkt ist. Es handelte sich insbesondere nicht um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, weil dem Sozialhilfeträger durch den Pflichtteilsverzicht eben keinerlei vertragliche Pflichten auferlegt werden. Der Nachteil für den Sozialhilfeträger besteht vielmehr nur als Reflex durch Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit. Der Bundesgerichtshof bestätigt zwar weiter, dass nach dem sogenannten Nachranggebot sozialrechtliche Leistungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt stehen, dass der Leistungsempfänger selbst nicht leistungsfähig ist. Dem steht aber eben die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie und der Grundbedanke der Erbfreiheit entgegen bzw. begrenzt den Wirkungskreis dieses Nachrangprinzips. Weiter sei anzuerkennen, dass behinderte Kinder mit dem Pflichtteilsverzicht typischerweise einer Erwartungshaltung der Eltern nachkommen, die sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und sicherstellen wollen, dass die Nachkommen nicht bereits bei Ableben des Erstversterbenden Nachlasswerte für sich beanspruchen. Auch weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Rechtsfolgen eines derartigen Pflichtteilsverzichtes durch die Eltern auch durch testamentarische Gestaltung anderer Art hätten erreicht werden können. Hätten diese sich nicht etwa gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, sondern dem behinderten Nachkommen bereits beim ersten Erbfall eine Miterbenstellung eingeräumt, hätte der Sozialhilfeträger nur bei einer Ausschlagung auf den Pflichtteilsanspruch zugreifen können. Das Ausschlagungsrecht kann der Sozialhilfeträger aber grundsätzlich nicht auf sich überleiten, wie es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.

Fazit: Damit hat der Bundesgerichtshof den Eltern behinderter Kinder weiteren Gestaltungsspielraum eröffnet. Diese aktuelle Entscheidung bietet gleichzeitig Gelegenheit, betroffenen Eltern zu empfehlen, zu Lebzeiten entsprechende testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, damit ihr Nachlass ihren betroffenen Kindern auch möglichst umfänglich zu Gute kommt. Diesen betroffenen Eltern kann nur die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung empfohlen werden.


RA Arno Wolf

Fachanwalt für Erbrecht

Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

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