Amtsgericht erklärt Widerrufsbelehrung der PV-Netzwerk GmbH für unwirksam

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Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann hat vor dem Amtsgericht Neumünster (Az. 36 C 328/16) einen Sieg gegen die PV-Netzwerk GmbH erreicht.

Sechs Partnervorschläge für 4.700,50 €

In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte die durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann vertretene Klägerin die Rückerstattung von Zahlungen, welche sie an die PV-Netzwerk GmbH geleistet hatte. Zuvor war ein Vertrag über die Vermittlung von sechs Partnervorschlägen aus der Kartei der PV-Netzwerk GmbH zum Preis in Höhe von 4.700,50 € geschlossen worden.

Später erklärte die Klägerin den Widerruf und die Kündigung des Vertrages. Die PV-Netzwerk GmbH weigerte sich jedoch, die bereits gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Widerrufsbelehrung veraltet 

Obwohl die normalerweise geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen in dem vorliegenden Fall schon lange abgelaufen war, konnte die Klägerin den Vertrag noch wirksam widerrufen. Grund ist, dass die PV-Netzwerk GmbH eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet hatte. Insbesondere war diese unvollständig, da sie weder eine Telefonnummer, noch eine Faxnummer noch eine E-Mail-Adresse enthielt. Nach der neuen Fassung des § 355 BGB kann der Widerruf jedoch formlos erklärt werden, also auch mündlich, telefonisch, durch Fax oder per E-Mail. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher durch Abschaffung der bisherigen Formvorschrift erleichtern. Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird nach Auffassung des Gerichts aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Möglichkeiten des Widerrufs durch Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebiete daher die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.

Die Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung führte dazu, dass der Vertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tage widerrufen werden könnte.

Bedeutung auch für andere Fälle

Die Entscheidung hat auch erhebliche Bedeutung für vergleichbare Fälle, da die PV-Netzwerk GmbH die Verträge oftmals bei dem Betroffenen zu Hause oder in Hotels schließt und dem Verbraucher daher in der Regel ein Widerrufsrecht zusteht.

Betroffene sollten daher von ihren rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen. Die Rechtsanwaltskanzlei hat speziell für diesen Fall eine Widerrufserklärung entwickelt, die Sie auf der Kanzleihomepage herunterladen können.

Wenn Sie Fragen zum weiteren Vorgehen haben, rufen Sie am besten noch heute für eine kostenlose Ersteinschätzung an. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoffmann hat bereits zahlreiche Prozesse gegen die PV-Netzwerk GmbH geführt.


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