Anerkennung akademischer Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen – Dr., Prof. und Co.

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Ärzte, Zahnärzte, Juristen und andere Professionen lernen und lehren an Hochschulen im In- und Ausland. In ihrem Heimatort wollen sie den erworbenen Titel führen. Ob italienischer Dottore und Dottoressa, Brennerdoktor, doctor, Juris Doctor (JUDr.), Medical Doctor (M.D.) oder Doktor nauk (Dr. nauk) – wahlweise als До́ктор нау́к, Доктор на науките oder Доктар навук – ob bulgarischer, rumänischer, spanischer, kirgisischer, russischer oder Professor, Profesor asociat oder invitat – auf den ersten Blick fällt es nicht leicht, die zulässige deutsche Bezeichnung zu bestimmen.

Anerkennung ausländischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen

Wann ist ein Professor ein Professor und ein Doktor ein Doktor?

Ärztliche Approbation und Doktortitel

Ein Arzt beispielsweise ist in Deutschland erst dann Arzt, wenn er die ärztliche Approbation bestanden hat oder die Approbation anerkannt wurde. Aber ist er dann bereits ein Doktor? Noch nicht; in Deutschland muss er zunächst promovieren. 

In anderen Ländern ist es dagegen weit verbreitet, Hochschulabsolventen nach Abschluss ihres Studiums als Doktor, in Italien zum Beispiel als „dottore“, zu bezeichnen. Dort ist die Bevölkerung stolz auf ihre Absolventen – der Respekt voreinander beruht auf Gegenseitigkeit. In zahlreichen Ländern sind so genannte Berufsdoktorate üblich, die mit Abschluss des Studiums verliehen und ohne Forschungsarbeit erworben werden. 

Diese Berufsdoktorate dürfen jedoch nicht beliebig in Deutschland geführt und erst recht nicht pauschal als Dr. abgekürzt werden. Denn es handelt sich bei Berufsdoktoraten nicht um einen Doktortitel mit Dissertation. 

Habilitation und Professur

Auch die Habilitation folgt in Deutschland strengeren Regeln. Sie haben in den Habilitationsordnungen ihren Niederschlag gefunden. In anderen Ländern genügt schon einmal die bloße Lehrtätigkeit, um die Bezeichnung Professor – teils abgekürzt als Prof. – zu erlangen. So kann es sein, dass die Berufung, Ernennung, Verleihung zum Professor tatsächlich auf dem sozialen Engagement des Lehrenden und dessen Lehrtätigkeit beruht und daher rechtmäßig geführt wird. Manchmal ist Professor auch schlicht die Bezeichnung des Lehrenden ohne dass es eines besonderen Aktes bedarf. 

Anerkennung ausländischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen

Die Anerkennung ausländischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen ist nicht immer einfach. Grundsätzlich sollen gleichwertige Abschlüsse in Deutschland ihre Anerkennung finden. Andererseits sollen minderwertige Titel den redlichen Bürger nicht blenden. Die Bundesländer beinhalten in ihren Hochschulgesetzen unterschiedliche Regeln für deren Anerkennung. Zahlreiche staatliche Abkommen regeln darüber hinaus deren Anerkennung. Je nach Herkunftsland kann deshalb die Führung des Originaltitels mit oder ohne Herkunftsangabe zulässig sein. Abzustellen ist dann auf den Titel, wie er in der Urkunde aufgeführt wird – inklusive der darin enthaltenen Schreibweise.

Aber: Wer will sich schon als „dr.“ bezeichnen? So sehen es beispielsweise die Verleihungsurkunden mancher ungarischen Universitäten vor. Die Kleinschreibung ist bewusst gewählt; groß geschrieben wäre die Bezeichnung also möglicherweise missbräuchlich – obwohl man hier auch eine andere Rechtsauffassung vertreten kann. Auf der Visitenkarte gleicht der kleingedruckte Doktor einem Schreibfehler – oder man wählt ein gestalterisches Mittel und verabschiedet sich gänzlich von Großbuchstaben. Wir haben hier einige Tipps für Sie!

Beglaubigung, Legalisation und Apostille

Nicht immer ist auch der Nachweis leicht, dass man überhaupt einen akademischen Grad erworben hat. Vor allem Ärzte, Zahnärzte und andere Professionen aus Syrien, der Ukraine und anderen Ländern haben mit der Legalisation so ihre Probleme. Ob Damaskus oder Aleppo – nicht überall kann man noch eine Bestätigung der ursprünglichen Arbeit erhalten. Das ist nicht nur beim Antrag auf Approbation ärgerlich, sondern auch beim Nachweis des akademischen Grades oder Titels.

Gekaufte Titel

Manche führen Titel und Grade nur aufgrund einer Spende in ausreichender Höhe. Derartig käuflich erworbene Titel sind in Deutschland nicht zulässig. Gekaufte Titel, insbesondere die mancher in Deutschland nicht anerkannter Kirchen, sind gänzlich tabu. Das Geld ist den Titel nicht wert, wenn man ihn aufgrund eines Straf- oder sonstigen gerichtlichen Verfahrens wieder verliert. Denn wer solch einen Titel führt, dem drohen schon einmal strafrechtliche Konsequenzen oder Unterlassungsverfügungen der Behörden und Kammern. Selbst Mitbewerber und Verbraucherschützer können sich wettbewerbsrechtlich gegen die Titelführung wehren. 

Das gilt leider nicht nur für käufliche Titel, sondern für alle unrechtmäßig in Deutschland geführte Bezeichnungen.  

Nicht immer missbräuchlich

Unsere Erfahrung zeigt, dass der gewünschte Titel nicht immer auf böser Absicht beruht: Zahlreiche Studenten zieht es aus unterschiedlichen Gründen in die USA, nach Israel, Spanien, Frankreich, die Schweiz, Italien oder Österreich; ausländische Ärzte suchen in Deutschland ihr Glück. Ärzte, die ihren Abschluss im Ausland absolviert haben, sind nach ihrer Studienordnung berechtigt, einen bestimmten Titel zu führen. Auch die Lehrtätigkeit in anderen Ländern kann für den ein oder anderen interessant sein. Warum auch nicht sollte ein deutscher Arzt ausländischen Studenten seine Kenntnisse vermitteln. Wie und in welcher Form diese Titel dann in Deutschland geführt werden dürfen, das ist nach deutschem Recht nicht einheitlich geregelt.

Über die Rechtslage sollte man sich jedoch vorher informieren

Führt man seinen Doktor- oder Professorentitel unrechtmäßig, kann das nach § 132a Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Darüber hinaus drohen schmerzhafte berufs- und wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

Kein Genehmigungsverfahren

Da ein behördliches Genehmigungsverfahren meist nicht mehr vorgesehen ist, muss jeder selbst prüfen, ob er die begehrte Bezeichnung verwenden kann. Prüft er es unzureichend, drohen ihm die oben genannten Konsequenzen. 

Spezialisten für die Titelprüfung

Bloße Gefälligkeitsgutachten und gefällige Auskünfte können einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nicht begründen. Daher sollten Sie sich nicht von "irgendeinem" Anwalt das Führen des Titels bestätigen lassen. Besser ist es, tiefer zu prüfen und das Thema aufzuarbeiten. Sonst kann es teuer werden, nicht nur im Strafverfahren. Auch Mitbewerber und Verbände sind berechtigt, die missbräuchliche Nutzung von Titeln abzumahnen. Den Ärger und Aufwand mit der späteren Anpassung des eigenen Werbematerials darf man dann nicht vergessen.

Titelprüfung

Wenn Sie wissen wollen, ob und wie Sie Ihren im Ausland erworbenen Titel in Deutschland führen dürfen, ist anwaltlicher Rat sinnvoll.

Wir haben Erfahrungen mit zahlreichen europäischen und außereuropäischen akademischen Abschlüssen und Graden sowie Hochschultiteln und Tätigkeitsbezeichnungen. Gerne prüfen wir für Sie nach deutschem Recht, ob und wie Sie als Arzt, Zahnarzt oder andere Profession Ihren rechtmäßig im Ausland (Nicht-EU/Drittland, EU oder EWR) erworbene Bezeichnung in Deutschland führen dürfen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Korrespondenz mit Behörden. Wir sind aber auch so ehrlich und raten in begründeten Fällen von der Titelführung ab. 

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie nebenstehend. Für weitere Informationen surfen Sie weiter auf staufer.de und stauferkirsch.de


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