Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

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Insbesondere im Rahmen des Pflichtteilsrechtes häufen sich die Entscheidungen zum notariellen Nachlassverzeichnis. Die Pflichtteilsauseinandersetzung beginnt regelmäßig mit dem Verlangen, Auskunft zu erteilen. Der Berechtigte kann zur Auskunftserteilung ein sogenanntes Nachlassverzeichnis verlangen, § 2314 i.V.m. § 260 BGB. Grundsätzlich kann der Schuldner der Auskunft, im Regelfall der Erbe, ein solches Verzeichnis selbst erstellen.

Besteht der Pflichtteilsberechtigte aber auf ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis, muss der auskunftspflichtige Erbe dieses Bestandsverzeichnis, wie es auch genannt wird, vor einem Notar erstellen lassen. Der Auskunftsberechtigte hofft in der Regel, dass sein Auskunftsbegehren vor einem Notar formeller und ausführlicher erfüllt wird.

Kommt der Auskunftsschuldner dieser Aufforderung nicht nach, kann der Pflichtteilsberechtigte in der Regel auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses klagen, auch wenn der Auskunftsschuldner bereits ein privat erstelltes Verzeichnis vorgelegt hat.

Im Rahmen einer solchen Auskunftsklage kann die in § 2314 Abs. 1 S. 3 geforderte Form nicht durch das Gericht ersetzt werden, etwa dadurch, dass der Auskunftsschuldner bereit ist, vor dem Gericht die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. Die gerichtliche Protokollierung ersetzt ein notariell geschuldetes Nachlassverzeichnis nicht.

Für den Notar ergeben sich nämlich aus seiner Beauftragung weitergehende Verpflichtungen. Er muss das Verzeichnis selbst aufnehmen und eigenständig den Nachlass ermitteln. Es genügt nicht, dass der Erbe selbst ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vorlegt und dessen Unterschrift nur notariell beglaubigt wird (vgl. OLG Köln, RNotZ 2013, 127-130; Saarländisches OLG, ZEV 2011, 373 - 376; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 189).

Der Notar darf sich aus diesen Gründen nicht darauf beschränken, Angaben des Erben wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Eine sich hierin erschöpfende Urkunde ist kein notarielles Nachlassverzeichnis (OLG Celle, DNotZ 2003, 62; Haas in: Staudinger, BGB, 2006, 2314, Rdnr. 41).

Im Ergebnis ist der Pflichtteilsberechtigte gut beraten, wenn er den Notar auf seine eigene Ermittlungstätigkeit hinweist und ihm gegebenenfalls Anhaltspunkte für seine Ermittlungs-tätigkeit liefert. Der Notar ist nämlich zur Ermittlung, bei welchen Geldinstituten Erblasservermögen verwaltet wird, auf die Angaben des Auskunftspflichtigen angewiesen (vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373).


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