Angehörigenschmerzensgeld - Was steht Hinterbliebenen von Opfern ärztlicher Behandlungsfehler zu?

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Endlich hat das Bundeskabinett den Beschluss zu einem Gesetzesentwurf des BMJV zum Hinterbliebenengeld beschlossen. Die Hinterbliebenen von Mordopfern, von Opfern ärztlicher Behandlungsfehler oder Verkehrsopfern und Terroropfern sollen zukünftig grundsätzlich eine Entschädigung bekommen können. Bislang war es leider so, dass Hinterbliebene nur ein sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld geltend machen konnten, wenn sie selbst nachweisen konnten, dass sie einen pathologischen Schaden behalten haben, also kurzgesagt sie nachweisen konnten, dass ihr Leid über den Verlust des nahen Angehörigen über das hinausgeht, dass ohnehin der Verlust eines Angehörigen mit sich bringt. Das bedeutet also, man müsste sich zumindest in psychologische Behandlung begeben.

Wir Patientenanwälte hielten diese Rechtsprechung schon lange für fehlerhaft und es war schon lange notwendig, dass hier ein entsprechender Gesetzesentwurf gefertigt wird. Denn in verschiedenen Ländern Europas werden bereits seit Jahren pauschal Angehörigenschmerzensgeld zugesprochen und zwar auch ohne Nachweis eines pathologischen Gesundheitsschadens.

Die Anspruchshöhe wird weiter in das Ermessen der Gerichte gestellt, was mit Sicherheit auch zukünftig noch streitpotential in sich bergen wird. Wir hätten es begrüßt, wenn auch hier Schmerzensgeldbeträge mit in das Gesetz eingeflossen wären. Denn jetzt ist zu erwarten, dass die Gerichte hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Schmerzensgelder sich an den durchschnittlichen Beträgen orientieren wird, die aktuell als Entschädigung für sog. Schockschäden zugesprochen werden. Das halten wir persönlich nicht für sachgerecht, da gerade bei den Schockschäden stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wurde und es wieder dazu führt, dass es regionale Unterschiede geben wird.

Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten stehen. Unproblematisch wird dies für enge Verwandte, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kindern sein, hier wird die Nähe vermutet. Es können allerdings auch andere Personen anspruchsberechtigt sein, nur dass in diesem Fall die besondere Nähe nachgewiesen werden muss. Sofern der Bundesjustizminister Herr Heiko Maas darauf verweist, dass eine Entschädigung keinen Ausgleich für den Verlust eines nahestehenden Menschen darstellt, so liegt dies auf der Hand. Das Schmerzensgeld an sich ist ohnehin nie geeignet, die mit einer Verletzung oder Tötung einhergehenden Folgen vollständig zu kompensieren. Eine andere Möglichkeit, als die Wiedergutmachung in Geld, ist allerdings nicht möglich und wir halten es auch für dringend angezeigt, dass nahe Angehörige auch eine entsprechende Genugtuung zu Teil kommt. Denn heute ist es tatsächlich noch so, dass der Verlust eines nahen Angehörigen zu keinerlei Entschädigung führt, wohingegen der Verzicht auf ein KFZ für mehrere Tage oder Wochen (etwa nach einem Verkehrsunfall, je für die Dauer der Reparatur) ein Ausgleich gezahlt wird. Das bedeutet also, der Verzicht auf das Auto führt zu einer Entschädigung, der Verlust eines Menschen jedoch nicht. Das kann mit Sicherheit nicht so gewollt sein.

Näheres hierzu finden Sie unter:

www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/02082017_Kabinett_Hinterbliebenengeld.html?nn=6704238

Foto(s): Rechtsanwaltskanzlei Sabrina Diehl

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