Ansprüche eines Miterben gegen den Testamentsvollstrecker – OLG Düsseldorf Urteil vom 04. Dezember 2015 – I-7 U 99/14
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Ansprüche eines Miterben gegen den Testamentsvollstrecker – OLG Düsseldorf Urteil vom 04. Dezember 2015 – I-7 U 99/14
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Klägerin ist eine von zehn Miterben einer Erbengemeinschaft nach dem Tod von J. M. S., die am 28. Juni 2008 verstarb.
Der Beklagte, der als Steuerberater langjährig für das Ehepaar S. tätig war, wurde nach dem Tod des Ehemanns von J. M. S. im Herbst 2000 mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten betraut und erhielt eine Generalvollmacht sowie ein Vermächtnis über ein Zehntel des Nachlasses.
Ein Schenkungsvertrag vom 22. August 2003 beinhaltete Zuwendungen an den Beklagten und andere Personen aus dem Vermögen der Erblasserin.
Der Beklagte nutzte die Generalvollmacht, um Immobilien aus dem Nachlass zu verkaufen, wobei er einen Gewinn erzielte.
Streitgegenstand
Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Herausgabe einer geordneten Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des von ihm verwalteten Vermögens der Erblasserin und darüber hinaus Zahlungen an die Erbengemeinschaft.
Das Landgericht Kleve verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 72.225,27 Euro und zur Herausgabe einer Abschrift des Schenkungsvertrages vom 22. August 2003.
Der Beklagte legte Berufung ein.
Berufungsgericht
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts.
Prozessführungsbefugnis der Klägerin:
Die Klägerin war als Miterbin prozessführungsbefugt, und die Testamentsvollstreckung durch den Beklagten hinderte dies nicht.
Gebührenrechnungen und Entreicherung:
Der Beklagte hatte sich selbst vom Konto der Erblasserin 8.389,50 Euro und 4.105,50 Euro zur Begleichung seiner Gebührenrechnungen überwiesen.
Das OLG bestätigte, dass dem Beklagten weder ein Anspruch auf Maklercourtage noch ein anderer Rechtsgrund für diese Zahlungen zustand.
Der Einwand des Beklagten, er sei um die abgeführte Umsatzsteuer und versteuerte Beträge entreichert, wurde abgewiesen.
Steuerbelastungen könnten nur dann vom Bereicherungsanspruch abgezogen werden, wenn sie definitiv beim Bereicherungsschuldner verbleiben, was hier nicht der Fall war.
Gärtnerrechnung:
Der Beklagte hatte 1.057,57 Euro zur Begleichung einer Gärtnerrechnung vom Konto der Erblasserin überwiesen.
Das OLG urteilte, dass diese Zahlung nicht zulässig war, da sie eine Verbindlichkeit der Ehefrau des Beklagten betraf, die nicht im Namen der Erblasserin handelte.
Der Beklagte haftete aufgrund seines Auftragsverhältnisses zur Erblasserin.
Freiwillige Zuwendungen:
Der Beklagte hatte sich in den Jahren 2004, 2005 und 2008 insgesamt 58.672,57 Euro aus dem Vermögen der Erblasserin überwiesen.
Das OLG entschied, dass der Beklagte diese Beträge herausgeben müsse, da die Zuwendungen ohne ausreichenden Rechtsgrund erfolgt seien.
Die Generalvollmacht reichte nicht aus, um zu beweisen, dass die Überweisungen mit Wissen und Wollen der Erblasserin erfolgten.
Generalvollmacht:
Obwohl die Generalvollmacht auch bei Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin weiter gegolten hätte, konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass die Überweisungen als Vollzug einer Schenkung zu betrachten waren.
Die Vollmacht enthielt implizit den Vorbehalt, zum Wohl der Erblasserin zu handeln.
Die umfangreichen Zuwendungen an den Beklagten selbst widersprachen diesem Willen.
Ergebnis
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung des Beklagten zurück.
Der Beklagte wurde verurteilt, die geforderten Zahlungen zu leisten und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine gesetzlichen Gründe vorlagen.
Rechtsfolgen
Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Zuwendungen und Handlungen durch Bevollmächtigte im Rahmen von Generalvollmachten.
Es betont die Notwendigkeit einer klaren und nachweisbaren Willensbekundung des Vollmachtgebers, insbesondere bei umfangreichen Vermögensübertragungen.
Ansprüche eines Miterben gegen den Testamentsvollstrecker – OLG Düsseldorf Urteil vom 04. Dezember 2015 – I-7 U 99/14
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