Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge

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Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil


Einmal verheiratete Eltern behalten nach der Trennung und auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder.


Kommt es dann wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen wie bei wichtigen Schul- und Ausbildungsthemen, medizinischen Fragen wie Therapien, heilpädagogische Förderungen, Ergotherapie, Impfungen o.ä. , kommt das Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, häufig in meine Kanzlei und möchte einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen.


Ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist jedoch wegen des zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur ultima ratio und daher zumeist nicht erfolgverspre-chend. „ Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge für das gemeinsame Kind ist mit Rücksicht auf den auch bei der Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz Fehlens des für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erforderlichen Mindestmaßes an Bereitschaft und Fähigkeit der Kindeseltern, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, im Einzelfall der Erfolg zu versagen, wenn der andere Elternteil ihn umfassend zur alleinigen Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt (…)“, OLG Bremen, Beschl. v. 7.9.2023 – 5 UF 13/23.


Eine umfassende Vollmacht für den betreuenden Elternteil ist gegenüber der Sorgerechtsübertragung das mildere Mittel. Gerne bin ich Ihnen bei der Abfassung einer entsprechenden Vollmacht sowie auch in anderen familienrechtlichen Fragen behilflich.  




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