Antwort von „Gewerbe-Meldung.de“ der Firma Europe REG Services: Maltesisches Recht soll gelten?

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Über die Machenschaften von „Gewerbe-Meldung.de“ haben wir bereits in unserem Rechtsstipp von November 2015 berichtet: https://www.anwalt.de/rechtstipps/achtung-vor-gewerbe-meldungde-der-firma-europe-reg-services-ltd-vertrag-ueber_075066.html.

Als Reaktion auf unser Anwaltsschreiben verweist die Gegenseite u. a. auf § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  • „Sofern in diesen AGB nicht die Gültigkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist, ist für das Auftragsverhältnis maltesisches Recht maßgeblich.“

Diesen AGB soll man zugestimmt haben. Tatsächlich findet sich auf dem unterzeichneten Formular des „Geschädigten“ nicht nur die hohen Kosten von 1.242,36 € brutto im Kleingedruckten, sondern auch der folgender Satz:

„Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unter: ...“

Ob ein derartiger Hinweis grundsätzlich ausreicht ist vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden. Das OLG Bremen hat ins seinem Urteil vom 11.02.2004 (Az. 1 U 68/03) entschieden, dass zwischen Unternehmen eine Einbeziehung von AGB durch einen Hinweis auf eine Internetadresse grundsätzlich möglich ist, wenn erkennbar auf die AGB verwiesen wird.

Unserer Ansicht nach ist weder die teure Preisklausel noch der Hinweis auf die AGB erkennbar, sondern im Fließtext – möglichst unauffällig – versteckt. Hierfür spricht, dass unsere Mandanten den Vertrag niemals unterschrieben hätten, wenn das Kleingedruckte eben nicht klein gedruckt gewesen wäre.

Falls Sie rechtliche Hilfe benötigen, sind wir Ihnen gerne behilflich. Durch den Einsatz einer persönlichen WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt


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