Anwalt im Sexualstrafrecht - Fehler im Glaubhaftigkeitsgutachten

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Eine effektive Strafverteidigung im Sexualstrafrecht (etwa bei Strafverfahren wegen Kindesmissbrauchs, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener, etc.) erfordert neben entsprechender Erfahrung im Umgang mit solchen Verfahren auch die umfassende Kenntnis sämtlicher materiell-rechtlicher bzw. strafprozessualer Möglichkeiten. Gerade in diesem Spezialgebiet kommt hinzu, dass seitens des im Sexualstrafrecht tätigen Strafverteidigers auch die Fähigkeit vorhanden sein muss, ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten auf mögliche Fehlerquellen hin zu analysieren.

Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ist feststellbar, dass es durchaus gravierende qualitative Unterschiede bei den Glaubhaftigkeitsgutachten geben kann.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Glaubhaftigkeitsgutachten (auch „aussagepsychologische Gutachten“ genannt) in faktischer Hinsicht eine erhebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Fragestellungen zukommen kann, ob eine Aussage seitens des Gerichts als wahr erachtet wird oder nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Beweiswürdigung dem Grunde nach „ureigenste Aufgabe des Gerichts“ ist. Eingeholt wird ein solches Gutachten daher grundsätzlich nur in Ausnahmekonstellationen, etwa, wenn Anhaltspunkte für psychiatrisch relevante Kompetenzstörungen vorhanden sind oder die Angaben von kindlichen Zeugen überprüft werden müssen (vgl. BGHSt 8, 130).

Aufgabe des Strafverteidigers im Sexualstrafrecht ist es daher, den Beschuldigten umfassend darüber aufzuklären, ob im jeweiligen Einzelfall die Beantragung eines solchen Glaubhaftigkeitsgutachtens aus verteidigungstaktischer Sicht sinnvoll ist oder nicht. Liegt bereits ein Glaubhaftigkeitsgutachten vor – womöglich mit negativem Ergebnis – muss dieses durch den Strafverteidiger auf mögliche Fehlerquellen hin überprüft werden können. Die denkbaren Fehler bei einem Glaubwürdigkeitsgutachten bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten/aussagepsychologischen Gutachten sind vielfältig. Auszugsweise und nicht abschließend seien neben grundlegender methodischer Unzulänglichkeiten Fehler erwähnt, welche entweder auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage oder auf einem Bewertungsfehler beruhen.

So können beispielsweise eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt oder die mangelhafte Erhebung von Behandlungsunterlagen bzw. die unterbliebene Einbeziehung bekannter psychiatrischer Ergebnisse (etwa Anhaltspunkte für Borderline-Störung) Angriffspunkte darstellen. Gleiches gilt bei Fehlern im Bereich der Exploration und Anamneseerhebung.

Fehler im Rahmen der Bewertung können eine Rolle spielen, wenn keine Unterscheidung zwischen eigenen Angaben des zu Untersuchenden bzw. den hieraus gezogenen Schlüssen möglich ist. Das gilt ebenfalls bei voreiliger Unterstellung von Bekundungen der zu untersuchenden Person als feststehende Tatsachen oder bei nicht nachvollziehbarer bzw. lückenhafter Begründung von gutachterlichen Einschätzungen. Immer wieder anzutreffen ist ferner eine durch den Gutachter selbst vorgenommene Überschreitung des Gutachterauftrags bzw. der Sachverständigenkompetenz.

Liegen Anhaltspunkte vor, welche das Ergebnis des Glaubhaftigkeitsgutachtens in Frage stellen können, ist es Aufgabe des im Sexualstrafrecht tätigen Strafverteidigers, auf solche hinzuweisen und diese offenzulegen. Je nach Fallkonstellation wird es unter Umständen sodann erforderlich sein, auf die Einholung eines weiteren Gutachtens hinzuwirken.


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