Anzeige wegen Körperverletzung als Türsteher: Was droht? Was gilt als Notwehr?

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Strafverfahren wegen Körperverletzung als Türsteher

Türsteher und Sicherheitskräfte befinden sich in einer besonderen beruflichen Situation: Sie müssen regelmäßig deeskalierend eingreifen, Personen den Zutritt verwehren oder auch gewaltsam eingreifen, wenn die Sicherheit anderer gefährdet ist. Dabei kann es schnell zu einer Anzeige wegen Körperverletzung kommen. Doch wann liegt tatsächlich eine strafbare Handlung vor – und wann handelt es sich um Notwehr?

Die rechtliche Ausgangslage

Grundsätzlich gilt: Jede körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen kann den Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Dies umfasst etwa Schläge, Tritte oder das gewaltsame Herausdrängen aus einer Lokalität.

§ 223 StGB – Körperverletzung:(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Besonders relevant ist, dass bei Anzeigen durch Dritte oder verletzte Personen die Staatsanwaltschaft in der Regel von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleitet – unabhängig davon, ob ein Türsteher "nur seinen Job gemacht" hat.

Strafrechtliche Konsequenzen für Türsteher

Wenn ein Türsteher wegen Körperverletzung angezeigt wird, drohen je nach Schwere des Vorwurfs verschiedene rechtliche Konsequenzen:

  • Ermittlungsverfahren durch die Polizei und Staatsanwaltschaft
  • Anklage oder Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre, bei schwerer Körperverletzung sogar bis zu 10 Jahre)
  • Eintrag ins Führungszeugnis, was besonders bei sicherheitsrelevanten Berufen schwerwiegende berufliche Folgen haben kann
  • Zivilrechtliche Ansprüche, z. B. auf Schmerzensgeld durch das mutmaßliche Opfer

Ob eine tatsächliche Verurteilung erfolgt, hängt entscheidend davon ab, ob der Einsatz verhältnismäßig und rechtlich zulässig war.

Notwehr als Rechtfertigungsgrund (§ 32 StGB)

Der zentrale juristische Maßstab für Türsteher in solchen Situationen ist das Notwehrrecht nach § 32 StGB.

§ 32 StGB – Notwehr:(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Voraussetzungen der Notwehr:

Gegenwärtiger Angriff:
Es muss eine akute Bedrohung für Leib, Leben oder Eigentum vorliegen – etwa durch einen aggressiven Gast, der andere bedroht oder körperlich angreift.

Rechtswidriger Angriff:
Die angreifende Person handelt selbst unrechtmäßig. Die Abwehr richtet sich also gegen einen rechtswidrigen Akt.

Erforderlichkeit:
Die Verteidigungshandlung muss notwendig sein, um den Angriff abzuwehren. Ein milderes Mittel, das ebenso wirksam ist, muss vorrangig genutzt werden.

Gebotenheit:
Selbst wenn eine Verteidigung erforderlich ist, kann sie ausnahmsweise als „nicht geboten“ gelten – etwa bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung.

Beispiel aus der Praxis:

Ein Gast greift einen Türsteher mit einem Faustschlag an. Der Türsteher kontert mit einem gezielten Griff und Bodenfixierung, um weiteren Schaden abzuwenden. Dies kann als Notwehr gelten, sofern die eingesetzte Gewalt nicht über das Notwendige hinausgeht.

Überschreitung der Notwehr

Problematisch wird es, wenn Türsteher übermäßige Gewalt anwenden, etwa wenn ein bereits am Boden liegender Angreifer weiter geschlagen oder getreten wird. Dann könnte von einer Überschreitung der Notwehr (§ 33 StGB) oder gar von rechtswidriger Körperverletzung ausgegangen werden. In Einzelfällen kann auch eine Strafmilderung wegen sog. Notwehrexzess aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken in Betracht kommen.

Handlungsempfehlungen für Türsteher

Dokumentation: Nach einem Vorfall sollte der Sachverhalt sofort möglichst objektiv dokumentiert werden (z. B. durch Berichte, Zeugen, Videomaterial).

Verhältnismäßigkeit wahren: Gewalt nur als letztes Mittel einsetzen – und nur zur Gefahrenabwehr, nicht zur Bestrafung.

Kooperation mit Ermittlungsbehörden: Eine klare, sachliche Aussage kann im Verfahren hilfreich sein.

Rechtlichen Beistand einholen: Bei Anzeigen sollte frühzeitig ein Anwalt für Strafrecht kontaktiert werden.

Folgen bei Körperverletzungsanzeige trotz Waffenschein

Wenn ein Türsteher mit Waffenschein (also Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe) eine Anzeige wegen Körperverletzung erhält, können zusätzliche gravierende Konsequenzen drohen – selbst dann, wenn die Waffe nicht eingesetzt wurde.

Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)

Das Waffengesetz (WaffG) stellt hohe Anforderungen an die sogenannte waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Wer durch strafrechtlich relevantes Verhalten auffällt, kann diese Zuverlässigkeit verlieren.

§ 5 WaffG – Unzuverlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn:

  • jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen oder
  • wegen einer Gewalttat (z. B. Körperverletzung) unabhängig vom Strafmaß
     verurteilt wurde.

Folge: Schon eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung kann zur Widerrufung des Waffenscheins führen – selbst bei einer Geldstrafe unter 60 Tagessätzen, wenn es sich um eine Gewalttat handelt.

Einleitung eines Zuverlässigkeitsverfahrens

Bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren (also vor einem Urteil) kann das zuständige Waffenrechtliche Amt dazu veranlassen, die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zu überprüfen.

Mögliche Folgen:

  • Anhörung durch die Behörde
  • vorläufige Entziehung des Waffenscheins
  • ggf. auch Widerruf der Waffenbesitzkarte (WBK)

Rechtlichen Rat einholen!

Eine Anzeige wegen Körperverletzung ist für jeden ernst zu nehmen – für Waffenscheininhaber aber besonders kritisch. Selbst wenn die Schusswaffe nicht zum Einsatz kommt, kann eine Verurteilung oder auch nur der Verdacht dazu führen, dass:

  • der Waffenschein entzogen wird,
  • eine Berufsausübung eingeschränkt wird,
  • und die Person dauerhaft als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes gilt.

Daher ist es entscheidend, in solchen Fällen frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen und sich der besonderen Verantwortung als Waffenbesitzer bewusst zu sein.

Vorladung von der Polizei?

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten. Denn im Falle einer Verurteilung kann Ihnen ein Eintrag ins Führungszeugnis drohen (Polizeiliches Führungszeugnis).Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei! Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie nur 14 Tage ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat ein, ob sich ein Einspruch für Sie lohnt. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten.

Termin absagen!

Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!


Schweigen Sie!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!

Keine Nachteile!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!


Anwalt suchen!

Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!

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