Apotheker darf nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen

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Apotheker darf nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen - OLG Frankfurt entscheidet im Spannungsfeld von Patientenschutz und Arzneimittelrecht


Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 6 UKl 2/25) eine Unterlassungsklage gegen einen Apotheker aus dem Taunus abgewiesen, der ein nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellt. Ein Wirtschaftsverband hatte die Klage erhoben, um die Herstellung zu unterbinden. Das Arzneimittel richtet sich gegen eine seltene, meist tödlich verlaufende Tumorerkrankung bei Kindern. Ein vergleichbares Präparat eines US-Pharmaunternehmens befindet sich derzeit in klinischer Erprobung.


Im Zentrum des Verfahrens stand die Abwägung zwischen dem individuellen Interesse schwerkranker Patienten und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung arzneimittelrechtlicher Zulassungsvorgaben. Der Senat betonte, dass das nicht zugelassene Präparat eine belegte Heilungschance biete und ausschließlich Patienten verabreicht werde, für die keine alternative Therapieoption besteht. Das Risiko schwerer Nebenwirkungen trete angesichts der sicheren Todesprognose ohne Behandlung in den Hintergrund.


Die Richter stellten zudem klar, dass das gesetzliche Zulassungsverfahren durch das Vorgehen des Apothekers nicht unterlaufen werde. Die im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist unanfechtbar und setzt ein bedeutsames Zeichen für den Einzelfallvorrang bei existenzieller medizinischer Not.


Marcel Schmieder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Foto(s): @BSKP

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