ArbG Düsseldorf: EUR 5.000,00 Schadensersatz für unvollständige DSGVO-Auskunft durch den Arbeitgeber

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Mit Urteil vom 05.03.2020, Az. 9 Ca 6557/18, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf einem Arbeitnehmer einen Schadenersatz in Höhe von EUR 5.000,00 gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zugesprochen, weil dieser dem Arbeitnehmer keine vollständige Datenauskunft nach DSGVO erteilt hatte; die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängig.

Gemäß Art. 15 DSGVO sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Antrag von gegenwärtigen oder ehemaligen Beschäftigten innerhalb eines Monats (vollständige) Auskünfte über die im Arbeitsverhältnis verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewähren.

Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Düsseldorf wurden dem Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Monaten unvollständige Angaben hinsichtlich des Zwecks der Verarbeitung und der Art der Daten erteilt. Es gewährte dem Arbeitnehmer daher einen (immateriellen) Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt EUR 5.000,00 (für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils EUR 500,00, für die weiteren etwa drei Monate jeweils EUR 1.000,00 und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft jeweils EUR 500,00). Das Arbeitsgericht hat hierbei zugunsten des Arbeitgebers berücksichtigt, dass die Verstöße lediglich fahrlässig erfolgten.

Der Arbeitnehmer hatte ursprünglich Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 140.00,00 gefordert und hierbei seine Vergütung (12 Monatsgehälter) zugrunde gelegt, was das Arbeitsgericht jedoch – richtigerweise – zurückwies.

Es bleibt abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Urteil des Arbeitsgericht insbesondere hinsichtlich der Schadenshöhe bestätigen wird. Sollte dies der Fall sein, müssten Arbeitgeber zukünftig mit hohen Schadenersatzzahlungen rechnen, wenn Auskünfte gegenüber ihren gegenwärtigen oder ehemaligen Beschäftigten falsch und/oder verspätet erteilt werden.

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