Arzthaftung: Fehlgeschlagene Behandlung einer intraartikularen Radiustrümmerfraktur

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Oberlandesgericht Köln – vom 09. Dezember 2015

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Fehlgeschlagene Behandlung einer intraartikularen Radiustrümmerfraktur, OLG Köln, Az.: 5 U 73/14

Chronologie:

Der Kläger erlitt im Jahre 1999 beim Inlineskaten einen Unfall. Im Rahmen der Erstversorgung durch ein Krankenhaus in Krefeld wurde eine Fraktur am rechten Handgelenk diagnostiziert. Die Behandlung erfolgte mittels Anlage eines Fixateurs externe sowie einer Rekonstruktion durch Kirschnerdraht Osteosynthese. Nachdem sich die Beschwerden nicht verbesserten, wurde eine Verplattung in einer Klinik in Köln eingebracht. Seither kann der Kläger seine rechte Hand nicht mehr belasten und seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen.

Verfahren:

Nachdem das Landgericht Köln (Az. 25 O 510/05) in dem Ursprungsprozess die Klage in der ersten Instanz mit klaren Worten abgewiesen hatte, kam der Arzthaftungssenat des OLG Köln (Az.: 5 U 174/08) in dem Berufungsverfahren mit ebenso klaren Worten zur Klagezusprechung und regte zunächst als Vergleichsvorschlag, ohne die Höhe der materiellen Schäden entsprechend zu berücksichtigen, eine pauschale Entschädigung an. Da der Vergleich nicht zustande kam, wurde zunächst nur das Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- Euro nebst Zinsen ausgeurteilt. Außerdem stellte das OLG fest, dass alle weiteren materiellen Ansprüche zu zahlen seien.

Da eine außergerichtliche Klärung hinsichtlich der Höhe dieser außergerichtlichen Ansprüche nicht möglich war, musste der Kläger erneut gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, erneut zunächst vor der Arzthaftungskammer des Landgerichts Köln, das erneut die Klage als unbegründet abwies (Az.: 25 O 279/12). Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Das OLG hat ebenfalls erneut das Urteil des Landgerichts Köln als nicht verwertbar angesehen und den Parteien in der mündlichen Verhandlung angeraten, sich im Bereich von 250.000,- bis 300.000,- Euro zu einigen. Der Kläger ist trotz eines dringenden Hinweises des qualifizierten Arzthaftungssenats des OLG Köln, sich doch insgesamt nunmehr zu vergleichen, diesem nicht nähergetreten. Daraufhin verurteilte das OLG die Beklagte zur Zahlung von rund 25.000,- Euro zuzüglich Zinsen, einer monatlichen Rentenzahlung von 130,- Euro, sowie weiteren materiellen Kosten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Der Kläger hat nun noch die Möglichkeit, in einem weitergehenden Verfahren die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Verdienstausfallschäden zu beanspruchen. Die Dauer dieser neuerlichen Beanspruchung lässt sich derzeit noch überhaupt nicht einschätzen, stellt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, fest.


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