Arzthaftungsrecht - Unterlassene Thromboseprophylaxe

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Landgericht Würzburg - vom 31. Dezember 2013

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:

Unterlassene Thromboseprophylaxe und fehlerhafte Dosierung von Gerinnungshemmern, LG Würzburg, Az. 11 O 111/13

Chronologie:

Der Kläger ließ sich im Hause der Beklagten die Krampfadern operieren. Dabei verabsäumten die behandelnden Ärzte es fehlerhaft, das Blutverdünnungsmittel Heparin zu verabreichen, so dass der Kläger eine Thrombose erlitt. Schließlich wurde eine lebensbedrohliche beidseitige Lungenembolie diagnostiziert. Seit dem Vorfall leidet der Kläger unter starker Atemnot und deutlicher Schwächung seines Gesundheitszustandes. Eine Besserung ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten.

Verfahren:

Das vom Landgericht Würzburg eingeholte Sachverständigengutachten konstatierte die unterlassene Thromboseprophylaxe als einen Behandlungsfehler. Als erstattungsfähiger Schaden sind das Entstehen des postthrombotischen Syndroms und die Lungenembolie zu werten. Aufgrund des Gutachtens schlug das Landgericht Würzburg den Parteien einen Vergleich über rund 20.000,- Euro vor.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Thrombosen können zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen, insbesondere kann sich hieraus eine lebensbedrohliche Lungenembolie bilden. Risikopatienten sollten daher etwa auf Langstreckenflügen jeweils die nötigen Vorkehrungen treffen, da das Thromboserisiko dort aufgrund des langen Sitzens deutlich erhöht ist. Mit dem Verlauf des vorliegenden Prozesses zeigt sich die alleinsachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht, sehr zufrieden.


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