Veröffentlicht von:

Audi - Abmahnung der Kanzlei Kessler Kaiser (Quattro, A4, A5 u.a.)

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Audi AG aus Ingolstadt hat über die Rechtsanwaltskanzlei Kessler Kaiser eine Abmahnung wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzung aussprechen lassen. Wie Betroffene damit umgehen sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

Die AUDI AG ist laut Abmahnung Markenrechtsinhaberin folgender beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragenen Markenzeichen:

  • "quattro" (Nr. 000019430)
  • "A4" (Nr. 000018838)
  • "A5" (Nr. 004775177)
  • "A6" (Nr. 000018846)
  • "A7" (Nr. 000307413)
  • "S3" (Nr. 000019430)
  • "S4" (Nr. 000019489)
  • "S5" (Nr. 005244637)

Die genannten Markenzeichen sind in der Nizzaklasse 12, mithin für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile, eingetragen und entsprechend markenrechtlich geschützt.

Vorwurf:

Unserem Mandanten, dem Adressaten der Abmahnung, wird folgendes vorgeworfen: Er soll über eBay Embleme für Kraftfahrzeuge zum Kauf angeboten haben, die mit den oben genannten Markenzeichen versehen gewesen seien. Bei den angebotenen Emblemen handele es sich jedoch nicht um solche, die von der Audi AG selbst in den Verkehr gebracht worden seien. Das Verwenden der Markenzeichen erfolge daher in markenrechtsverletzender Weise und sei zu unterlassen.

Forderungen:

Unser Mandant soll aufgrund der angeblichen Markenrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Damit würde er sich verpflichten, in Zukunft keine Markenrechtsverletzung zum Nachteil der Audi AG zu begehen und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der für jeden Fall eines solchen Verstoßes eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro vereinbart würde.

Des Weiteren soll unser Mandant Auskunft darüber erteilen, wo er die Embleme bezogen hat und welchen Gewinn er damit erzielt hat. Anhand dieser Auskunft wird im Regelfall in einem weiteren Schreiben ein konkreter Schadensersatzbetrag gefordert. Ebenfalls wird ein Rückrufanspruch geltend gemacht, unser Mandant soll also die an gewerbliche Abnehmer verkauften Waren zurückrufen.

Weitere geltend gemachte Ansprüche sind ein Anspruch auf Erstattung der Testkaufkosten und auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Letztere werden mit 2.305,40 € berechnet. Zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche werden zum Teil kurze Fristen gesetzt.

Unser Rat an Betroffene:

Unterschreiben Sie nicht die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung! Diese könnte als Schuldeingeständnis ausgelegt werden und Sie als Abgemahnten unangemessen benachteiligen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- € für jeden Fall der etwaigen Zuwiderhandlung. Vergegenwärtigen Sie sich noch einmal, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung von dem Rechtsanwalt Ihres Gegners abgefasst wurde! Wir stellen in unserer täglichen Kanzleipraxis fortwährend fest, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen oftmals zu weit gefasst sind oder unangemessen vorteilhaft für den Abmahner formuliert sind. Daher sollten Abgemahnte unbedingt den gesamten Sachverhalt von einem im Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen, bevor eine Unterlassungserklärung unterschrieben wird. Gleiches gilt im Hinblick auf geforderte Zahlungen. Diese sollten Sie ebenso wenig vornehmen, da diese auch als Schuldeingeständnis ausgelegt werden könnten. Zudem sind die geforderten Beträge im Einzelfall womöglich zu hoch.

Wir können Abgemahnten daher nur anraten, Ihren Fall zunächst von einem spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Dieser wird mit Ihnen sodann die weiteren Schritte besprechen und auf eine zügige, rechtssichere und möglichst kostengünstige Erledigung hinwirken. 

Kostenlose Erstentschätzung:

Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns einfach Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter 02307-17062 telefonisch an. Wir prüfen Ihre Abmahnung kurz und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu den möglichen Verteidigungsoptionen. Gerne nennen wir Ihnen in diesem Zusammenhang auch einen transparenten und pauschalen Preis, zu dem wir Ihre Vertretung gerne übernehmen. Selbstverständlich rechnen wir auch direkt mit Ihrer etwaigen Rechtsschutzversicherung ab. 

Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz hat in den vergangenen Jahren tausende Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet vertreten, die wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung oder anderer Vorwürfe abgemahnt worden waren. Wir kennen die einschlägigen Gegner daher in den weit überwiegenden Fällen bereits und wissen, wie eine effektive und zielgerichtete Vertretung erfolgen kann. Vertrauen auch Sie auf unsere Erfahrung und Kompetenz - wir stehen Ihnen gerne im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Tafel

Beiträge zum Thema