Aufnahme in das gesetzliche Krankenkassensystem eines nicht aktiven EU-Bürgers (Rentner)

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EU-Bürger dürfen in jedem Land der Europäischen Union leben und zwar unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmern, Studenten oder Rentner sind. 

Im letzten Fall kann der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutz problematisch werden. 

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sollte jeder, der vorher gesetzlich krankenversichert war und keinen anderen anderen Anspruch auf Absicherung hat, gesetzlich pflichtversichert sein. 

Fraglich ist jedoch, ob seitens des inaktiven Unionsbürger (Rentner) ein Anspruch auf eine derartige Leistung besteht.

Der Zugang dieser Personengruppe zur gesetzlichen Krankenversicherung wird gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 iVm Abs. 11 SGB V mit dem Verweis auf ebendiese Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung für die Wohnortnahme nach § 4 Freizügig/EU verwehrt. Das schränkt die Freizügigkeitsrechte erheblich ein. 

Das Europäische Gerichtshofsurteil vom 15.07.2021 - C 535/19 hat hier Klarheit geschaffen. 

Es besagt, dass einem wirtschaftlich inaktiven Unionsbürger der Beitritt zum öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verwehrt werden darf. Allerdings kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass dieser Zugang nicht kostenlos ist, um zu verhindern, dass die öffentlichen Finanzen übermäßig belastet werden.

Der Schlüssel liegt in Artikel 18 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet. Aus diesem Grund sollte jedem nicht erwerbstätigen EU-Bürger, der über ausreichende Mittel verfügt, eine unmittelbar nach der Einreise vorzunehmende Prüfung der Möglichkeiten für den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V empfohlen werden.  

Foto(s): Amina Smajic

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