Aufrechnungsverbot in AGB ist unwirksam

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In einer Vielzahl von sogenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – insbesondere von Kaufleuten bzw. Unternehmern – findet sich seit jeher eine Regelung, wonach die Aufrechnung von Ansprüchen gegenüber dem Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig sei.

Dies betrifft die häufige Konstellation, wonach z. B. ein gewerblicher Verkäufer etwas verkauft und die Vertragsabwicklung ihrerseits zu einem Schadenersatzanspruch des Kunden gegenüber dem Unternehmer führt. Der Unternehmer will mit einer derartigen Regelung in seinen AGB z. B. seinen Kaufpreisanspruch schützen und seine Durchsetzbarkeit auch in den Fällen erhalten, in denen sein Kunde ihm gegenüber aus dem Rechtsgeschäft Ansprüche herleitet und diese dann etwa gegenüber dem Kaufpreisanspruch zur Aufrechnung stellt. In der Regel stellt der Unternehmer natürlich den Gegenanspruch des Kunden streitig, sodass der Kunde vor einer Aufrechnung gezwungen ist, im Wege einer gerichtlichen Auseinandersetzung seinen Anspruch rechtskräftig feststellen zu lassen, was in der Regel einen erheblichen Zeitraum beansprucht. In der Zwischenzeit hat der Unternehmer seinen Kaufpreisanspruch in der Regel durchgesetzt.

Bis vor einer noch recht aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde ein derartiges Aufrechnungsverbot in AGB in weiten Teilen der juristischen Literatur und der Rechtsprechung für zulässig und wirksam erachtet. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 07.04.2011 (Az.: VII ZR 209/07) eine derartige Vertragsklausel für unwirksam erklärt. Im Falle des BGH ging es um die AGB eines Architekten, mit denen die Aufrechnung von Ansprüchen seines Vertragspartners unterbunden werden sollte. Der Auftraggeber des Architekten hatte Abschlagszahlungen nicht mehr bezahlt, woraufhin der Architekt den Architektenvertrag kündigte und sein Honorar forderte. Gegenüber der Honorarforderung des Architekten erklärte der Auftraggeber die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine solche Klausel in den AGB unwirksam, da das darin enthaltene Aufrechnungsverbot eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen dem Gebot von Treu und Glauben sei, § 307 BGB. Durch das Aufrechnungsverbot werde der Auftraggeber gezwungen, eine ggf. unvollendete bzw. mangelhafte Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche gegen den Auftraggeber in Höhe der Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungskosten zustehen. Dies führe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu einer Auflösung der wechselseitigen Verbundenheit der gegenseitigen Forderungen und damit zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.

Nach inzwischen verbreiteter Auffassung in Literatur und Rechtsprechung dürfte diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht auf das Architektenrecht zu beschränken sein, sondern gilt auch für sonstige Vertragsverhältnisse, da die Entscheidungsgründe auch auf andere Vertragsverhältnisse passen bzw. anwendbar erscheinen. So hat das Landgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 26.02.2014 (Az.: 2 HK O 456/14) ein derartiges Aufrechnungsverbot auch bezüglich der von einem Onlinehändler genutzten AGB für unwirksam erklärt.

Fazit: Es ist davon auszugehen, dass das übliche Aufrechnungsverbot in derartigen AGB auch für Verbraucher seinen Schrecken weitgehend verloren hat. Sollte also zukünftig ein Vertragspartner sich auf ein derartiges Aufrechnungsverbot in seinen AGB berufen, dürfte dieses rechtliche Argument in einem gerichtlichen Verfahren keinen Bestand haben.

RA Arno Wolf

RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

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