Ausschluss Ehegattenerbrecht, Scheidung im Todeszeitpunkt - OLG Düsseldorf I 3 Wx 182/19
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RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf befasste sich in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2019 – I-3 Wx 182/19 – mit der Frage, ob das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung im Todeszeitpunkt des Erblassers nicht nachweislich vorliegen.
Das Gericht entschied, dass das Erbrecht der überlebenden Ehefrau nicht ausgeschlossen ist, da im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht hinreichend sicher zu erwarten war, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.
Sachverhalt
Der Erblasser hatte im Jahr 2017 die Scheidung von seiner Frau, der Beteiligten zu 1, beantragt.
Die Ehepartner hatten sich bereits im Mai 2016 getrennt.
Im Februar 2018 äußerte die Beteiligte zu 1 über ihre Anwältin gegenüber dem Anwalt des Erblassers, dass sie sich weiterhin für ihren Ehemann verantwortlich fühle und nicht scheiden lassen wolle, da sie die Ehe aus tiefster Überzeugung eingegangen sei.
Nach einem Schlaganfall des Erblassers kehrte sie von der Pflege ihrer Mutter zurück, um sich um ihn zu kümmern, und verbrachte die letzten beiden Wochen seines Lebens mit ihm.
Verfahrensverlauf
Die Beteiligte zu 1 beantragte nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge, wonach sie zur Hälfte und die drei gemeinsamen Kinder zu je einem Sechstel erben würden.
Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zunächst zurück, da es die Voraussetzungen für eine Scheidung gemäß § 1933 BGB zum Todeszeitpunkt als gegeben ansah.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hin ordnete das Nachlassgericht jedoch eine schriftliche Zeugenaussage des Prozessbevollmächtigten des Erblassers an, der bekundete, dass zwischen den Eheleuten noch kleine Schritte zur Wiederannäherung möglich gewesen seien.
Das Nachlassgericht half der Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 4. Juli 2019 ab und stellte die für ihren Erbscheinsantrag erforderlichen Tatsachen fest.
Die Beteiligte zu 4 legte dagegen Beschwerde ein, die das Amtsgericht nicht abhalf, sodass die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Entscheidungsgründe
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Beteiligten zu 4 zurück.
Die entscheidende Frage war, ob das Erbrecht der Ehefrau gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte.
Das Gericht stellte fest, dass zwar der Scheidungsantrag gestellt worden war, jedoch die Voraussetzungen der Scheidung gemäß § 1565 BGB im Todeszeitpunkt nicht vorlagen.
Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, das heißt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.
Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1 bestand seit 2016 nicht mehr, aber das Gericht war nicht überzeugt, dass eine Wiederherstellung endgültig ausgeschlossen war.
Insbesondere aufgrund des Verhaltens der Beteiligten zu 1, die nach dem Schlaganfall des Erblassers zu ihm zurückkehrte und ihn pflegte, und der Annahme dieser Pflege durch den Erblasser, erkannte das Gericht, dass keine endgültige Distanzierung von der Ehe vorlag.
Die Überzeugung des Gerichts war, dass die Ehepartner sich noch nicht endgültig von ihrer Ehe distanziert hatten.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren basiert auf §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG und richtet sich nach dem Ziel der Beteiligten zu 4, ihren Erbteil um ein weiteres Sechstel zu erhöhen.
Der Beschluss zeigt, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nicht allein durch einen gestellten Scheidungsantrag ausgeschlossen wird.
Entscheidend ist, ob die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers objektiv als gescheitert angesehen werden kann und keine Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht.
Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall, weshalb das Erbrecht der Beteiligten zu 1 nicht ausgeschlossen wurde.
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