Beschuldigt wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

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Wird ein Verfahren wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eröffnet, sind die Betroffenen meist ratlos, wie sie sich verhalten sollen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seit Jahren bundesweit in solchen Verfahren. In diesem Artikel erklärt er die Rechtlage und gibt erste Verhaltenstipps.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB: Was bedeutet das?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt nach § 315b StGB vor, wenn jemand die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse vorbereitet oder einen ähnlichen gefährlichen Eingriff vornimmt. Dabei muss eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von besonderem Wert vorliegen. Dies ergibt sich aus Absatz 1 des Gesetzes.

Voraussetzungen: Konkrete Gefährdung erforderlich

Damit ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, muss eine konkrete Gefährdung bestehen. Es ist ausreichend, wenn nur der Zufall verhindert, dass ein Schaden tatsächlich eintritt. Ein tatsächlicher Schaden ist somit nicht zwingend erforderlich, da bereits die Gefährdung selbst ausreicht.

Definitionen im Detail

Der Begriff der Sicherheit des Straßenverkehrs umfasst den öffentlichen Raum, der für jede oder eine bestimmte Personengruppe zugänglich ist. Dazu zählen Straßen, Parkplätze, Tankstellengelände und ähnliche Orte, unabhängig davon, ob es sich um öffentliches oder privates Eigentum handelt. Wer von außen in den Straßenverkehr eingreift, gefährdet die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und deren Schutzgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum.

Das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen umfasst Handlungen wie das Entfernen eines Gullydeckels oder das Durchtrennen von Bremsleitungen eines Fahrzeugs. Anlagen wie Verkehrszeichen, Ampeln oder Absperrungen, aber auch bauliche Elemente einer Fahrbahn, fallen unter diesen Tatbestand.

Das Bereiten von Hindernissen bezieht sich auf Handlungen wie das Spannen eines Drahts über die Fahrbahn, das Errichten von Straßensperren oder das grundlose, abrupte Bremsen, das auch als „Autobumser“ bekannt ist. Ebenso können schlecht gesicherte Baustellen eine Gefährdung darstellen.

Ähnliche gefährliche Eingriffe erfassen Handlungen, die nicht ausdrücklich genannt werden, aber eine vergleichbare Gefährlichkeit aufweisen. Dazu gehört das Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn oder das Eingreifen eines Beifahrers ins Lenkrad des Fahrers.

Damit ein gefährlicher Eingriff vorliegt, muss die Gefährdung von Leib oder Leben Dritter gegeben sein. Eine Selbstgefährdung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 315b StGB. Hinsichtlich des Eigentums bezieht sich die Gefährdung fremder Sachen von besonderem Wert. Laut Rechtsprechung beginnt dieser Wert ab etwa 750 Euro.

Fahrlässige Begehung eines gefährlichen Eingriffs

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann auch fahrlässig begonnen werden, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch eine Gefährdung verursacht. Beispiele dafür sind das unsachgemäße Parken, wodurch Hindernisse entstehen, das Fahren mit defekter Beleuchtung oder das grobe Missachten von Verkehrsregeln. Straftaten, die fahrlässig begonnen haben, ziehen in der Regel mildere Strafen nach sich, wie Bußgelder, Fahrverbote oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

Beifahrer als Täter

Auch Beifahrer können sich strafbar machen, wenn sie die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Beispiele hierfür sind die Ablenkung des Fahrers, das Werfen von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder Eingriffe in die Bedienung des Fahrzeugs, wie das Greifen ins Lenkrad.

Strafen und rechtliche Konsequenzen

Die Strafen für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr hängen von der Schwere der Tat ab. Bei vorsätzlicher Begehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Im Falle von Fahrlässigkeit beträgt die Höchststrafe drei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe. Schwere Fälle, in denen der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine Straftat zu ermöglichen, können mit Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zehn Jahren geahndet werden.

Bei einer Verurteilung nach § 315b StGB werden in der Regel zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Sollte zusätzlich die Fahrerlaubnis entzogen werden, erhöht sich die Anzeige auf drei. Ein Fahrverbot kann als Nebenstrafe für bis zu drei Monate verhängt werden. In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern kann auch ein dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen.

Haben Sie erfahren, dass gegen Sie ein solches Verfahren geführt wird, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und mit einer geschickten Verteidigungsstrategie das Verfahren zur Einstellung bringen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Verkehrstrafrechts. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Fast alle werden ohne einen Schuldspruch eingestellt. 

Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail  (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an. 

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich.


Foto(s): Andreas Junge

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