Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB): Ein Überblick

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Gesetzliche Grundlagen und Strafrahmen

§ 285 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel. Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, das nach § 284 StGB verboten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Diese Norm entspricht in ihrem Tatbestand und Strafrahmen der alten Fassung des § 284a StGB und wurde im Rahmen des 6. Strafrechtsreformgesetzes eingeführt. Im Gegensatz zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels erfasst § 285 StGB primär die Spieler und nicht die Veranstalter. Wenn Veranstalter jedoch auch als Spieler auftreten, werden sie in der Regel nach § 284 StGB bestraft, wodurch § 285 zurücktritt. Liegt eine behördliche Erlaubnis vor, entfällt bereits der Tatbestand, sodass die Frage der Rechtswidrigkeit nicht geklärt werden muss.

Tathandlung und Vorsatz

Um den Tatbestand des § 285 StGB zu erfüllen, muss sich der Täter als Spieler an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligen und vorsätzlich handeln. Sein Vorsatz muss sowohl die Öffentlichkeit des Spiels als auch dessen Qualität als Glücksspiel umfassen. Manipuliert der Täter das Spiel, um sein Risiko zu minimieren oder auszuschließen, kann zusätzlich eine Tateinheit mit Betrug gemäß § 263 StGB vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass das Spiel gewerbsmäßig betrieben wird. Auch eine einmalige Teilnahme genügt, um sich strafbar zu machen.

Schuld und Spielsucht

Ein häufiger Diskussionspunkt in der Rechtsprechung ist die Frage, wie pathologisches Spielen (Spielsucht) die Schuld des Täters beeinflusst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt Spielsucht allein keine seelische Störung im Sinne des § 20 StGB dar, die die Schuldfähigkeit ausschließt oder erheblich mindert. Führt jedoch das selbstzerstörerische Verhalten des Spielers zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen oder leidet er bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen, kann seine Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB vermindert sein.

Praktische Relevanz und Entwicklungen

Die Anzahl der Vorladungen und Strafverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB) sowie wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) nimmt stetig zu. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die verstärkte Überwachung und Verschärfung der Geldwäschevorschriften. Diese Entwicklungen zeigen, dass die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels weiterhin ein wichtiges Anliegen der Strafverfolgungsbehörden ist.

Fazit

§ 285 StGB stellt die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel unter Strafe und richtet sich primär gegen die Spieler. Die Norm ergänzt § 284 StGB, der die Veranstalter unerlaubter Glücksspiele ins Visier nimmt. Wichtig ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen wie die Öffentlichkeit des Spiels und dessen Glücksspielcharakter erfüllt sein müssen. Pathologisches Spielen kann die Schuldfähigkeit des Täters nur unter bestimmten Voraussetzungen beeinflussen. Die steigende Zahl der Verfahren verdeutlicht die Relevanz dieses Straftatbestandes im Kontext der verstärkten Geldwäscheprävention.


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