Betreuung durch Familienangehörige - Hinweise zu erbrechtlichen Problemstellungen
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Sofern die betreute Person krankheits- oder behinderungsbedingt ein Leben lang auf fremde Hilfe angewiesen sein wird, wird insbesondere die Tragung von Heimkosten durch den Sozialleistungsträger ein dauerhaft begleitendes Thema sein.
Viele Familien sind nicht darüber informiert, dass die Finanzierung von Heimkosten durch den Sozialleistungsträger im Erbfall bereits dann wegfallen kann, wenn der Erblasser keine erbrechtliche Verfügung, ggf. in Form eines sog. „Behindertentestaments“ getroffen hat. Denn wenn die betreute Person nach dem Tod eines Elternteils mangels erbrechtlicher Verfügung (z. B. Testament) im Wege der gesetzlichen Erbfolge Erbe werden sollte, gilt sie – je nach Höhe des Nachlasses - ggf. als vermögend. Dies führt dazu, dass die Finanzierung von Heimkosten durch den Sozialleistungsträger so lange wegfallen kann, bis das Vermögen der betreuten Person aufgebraucht ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser zwar eine erbrechtliche Verfügung (z. B. durch Testament) getroffen hat, darin allerdings mögliche Schutzmaßnahmen nicht beachtet wurden, die das (ererbte) Vermögen der betreuten Person vor dem Zugriff durch den Sozialleistungsträger schützen können („Behindertentestament“).
Unmittelbar damit zusammenhängend ist darüber hinaus erhöhte Vorsicht geboten im Hinblick auf die Annahme der Erbschaft durch oder für die betreute Person durch den/die gesetzliche Betreuer/in. Zu beachten ist insbesondere, dass die Erbschaft bereits durch Antragstellung auf Erteilung eines Erbscheins als angenommen gilt. In diesen Konstellationen können sich in Zusammenhang mit der dann ggf. erforderlichen Anfechtung erhebliche rechtliche Folgeprobleme ergeben, die mit rechtzeitiger fachkundiger Beratung zu verhindern gewesen wären.
Fazit: Abgesehen davon, dass die laienhafte Erstellung einer erbrechtlichen Verfügung ohne rechtliche Beratung schon grundsätzlich sehr fehleranfällig ist, besteht ganz besonders in Zusammenhang mit einem Familienmitglied, für das krankheits- oder behinderungsbedingt Einschränkungen bestehen, erhöhter Beratungsbedarf um nicht nur für die betreute Person selbst, sondern auch für andere Familienmitglieder unvorhergesehene Nachteile zu vermeiden.
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