BFH: Rentenberater sind nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

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„Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat es für viele Rentenberater in sich. Auf sie kann die Zahlung von Gewerbesteuer zukommen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 7. Mai 2019 entschieden, dass Rentenberater nicht freiberuflich im Sinne des § 18 der Einkommensteuergesetzes tätig sind, sondern gewerbliche Einkünfte erzielen (Az.: VIII R 2/16 und VIII R 26/16). 

Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. In § 18 EStG sind Berufe, die als freiberufliche Tätigkeit definiert werden können, aufgelistet. Dazu gehören u. a. auch die Berufstätigkeiten von Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Außerdem können auch ähnliche Berufe zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen, wenn sie die wesentlichen Punkte erfüllen. Das sah der BFH bei Rentenberatern offenbar nicht als gegeben an. Auch erzielen sie demnach keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

In dem vorliegenden Fall hatte das Finanzamt die Tätigkeit zweier Rentenberaterinnen als gewerblich eingestuft und dementsprechend Gewerbesteuer festgelegt. Dagegen klagten die beiden Rentenberaterinnen – jedoch ohne Erfolg.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Voraussetzungen für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit lägen bei den Rentenberaterinnen nicht vor. Dementsprechend liege eine gewerbliche Tätigkeit vor, so der BFH.

Die beiden Klägerinnen hatten keine Ausbildung oder Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ihre Tätigkeit habe auch nicht die notwendige Ähnlichkeit zur Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters. Dazu fehle es an der notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Nur weil die Klägerinnen eine Tätigkeit ausüben, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen wird, spreche dies noch nicht für eine Ähnlichkeit zu diesem Beruf, führte der BFH aus. 

Auch erzielten die Klägerinnen keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, da ihre Tätigkeiten überwiegend beratend sind. Sie führen keine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es z. B. bei einem Testamentsvollstrecker oder Vermögensverwalter prägend ist. Folglich führen die beiden Rentenberaterinnen eine gewerbliche Tätigkeit aus und das Finanzamt kann Gewerbesteuer verlangen.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.


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