BGH lässt Dashcam-Aufzeichnungen zu – Verboten bleibt das Filmen wohl trotzdem

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Der Bundesgerichtshof hat in einem nun veröffentlichten Urteil klargestellt, dass die Verwendung von sogenannten Dashcams zu Beweiszwecken in einem Verkehrsunfallprozess zulässig ist. Als Dashcam wird eine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen bezeichnet, welche die Fahrt fortwährend aufzeichnet und in einer Schleife speichert. Nach Ablauf einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherlimits des Speichermediums werden ältere Aufnahmen überschrieben. Autofahrer installieren diese Kameras überwiegend, um Verkehrsabläufe zu dokumentieren und so bei Verkehrsunfällen die Schuldfrage eindeutig beweisen zu können. Es kommt auch immer öfter vor, dass Autofahrer das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen oder eventuelle Polizeikontrollen dokumentieren zu wollen.

Die Instanzgerichte waren bislang mehrheitlich anderer Auffassung, da die permanente Aufzeichnung des fließenden Verkehrs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer verletze. Der BGH sieht dies grundsätzlich auch so und stellt hier einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht fest. Er meint aber, dass nach einer entsprechenden Interessenabwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinter dem Interesse des Geschädigten und der Gerichte auf zweifelsfreie Unfallrekonstruktion zurücktritt.

Nachdem der BGH nun zu Beweiszwecken im Verkehrsunfallprozess grünes Licht für die Dashcams gegeben hat, gehen wir davon aus, dass diese Geräte in Zukunft vermehrt zum Einsatz kommen.

Das strafrechtlich-datenschutzrechtliche Problem wird durch dieses Urteil – da es ein Zivilurteil ist – nicht gelöst. Das fortlaufende Filmen des Verkehrs dürfte eine unbefugte Erhebung personenbezogener Daten und damit ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sein (vgl. hierzu Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.17, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17).

(BGH, Aktenzeichen: VI ZR 233/17)


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