BGH Urteil 12.3.1953 – IV ZR 131/52 letzter Willen ohne Bezugnahme auf verschiedenen Papierbogen niedergelegt
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BGH Urteil 12.3.1953 – IV ZR 131/52
letzter Willen ohne Bezugnahme auf verschiedenen Papierbogen niedergelegt
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1953 befasst sich mit der Frage, ob zwei Einzeltestamente von Ehegatten als gemeinschaftliches Testament angesehen werden können.
Der Erblasser hinterließ zwei Testamente, in denen er in einem seine Ehefrau als Alleinerbin und in einem anderen seine Schwester als Begünstigte einsetzte.
Die Ehefrau behauptete, dass das erste Testament Teil eines gemeinschaftlichen Testaments sei, da sie und ihr Ehemann am selben Tag
jeweils ein Testament erstellt und diese ausgetauscht hätten.
Sie argumentierte, dass der Ehemann daher das zweite Testament nicht hätte abweichen dürfen.
Der BGH entschied jedoch, dass kein gemeinschaftliches Testament vorliegt, wenn die Testamente der Ehegatten äußerlich unabhängig voneinander erstellt wurden und keine gemeinschaftliche Erklärung erkennbar ist.
BGH Urteil 12.3.1953 – IV ZR 131/52 – letzter Willen ohne Bezugnahme auf verschiedenen Papierbogen niedergelegt
Der BGH stellte klar, dass nach dem deutschen Recht (§ 28 TestG) ein gemeinschaftliches Testament nur dann vorliegt,
wenn die Absicht der Ehegatten, gemeinsam über ihren Nachlass zu verfügen, aus den Urkunden selbst deutlich wird.
In diesem Fall wurden die beiden Testamente als eigenständige Dokumente erstellt, die keinen Hinweis auf eine gemeinschaftliche Verfügung enthalten.
Der BGH betonte, dass eine bloße zeitliche und inhaltliche Nähe der Testamente nicht ausreicht, um ein gemeinschaftliches Testament anzunehmen.
Es muss aus den Urkunden selbst erkennbar sein, dass die Ehegatten gemeinsam handeln und eine einheitliche Verfügung beabsichtigen.
Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück, da die Voraussetzungen für ein gemeinschaftliches Testament nicht erfüllt waren.
Die Tatsache, dass die Testamente am selben Tag und Ort erstellt wurden und inhaltlich ähnlich waren, reichte nicht aus, um eine gemeinschaftliche Erklärung zu begründen.
Da keine äußere Verbindung der Testamente bestand, konnte auch kein gemeinschaftliches Testament angenommen werden.
Daher wurde das Testament des Erblassers als eigenständiges, einzelnes Testament betrachtet.
Die Beklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen.
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