Corona-Soforthilfe zurückzahlen? Sachsen reagiert auf Brandbrief – Was Betroffene jetzt tun können
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Die Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sorgen weiterhin für große Verunsicherung bei sächsischen Unternehmen und Selbständigen. Jetzt wurde bekannt: Ritt Neumann vom Stadtwerbering Döbeln hat persönlich mit Ministerpräsident Michael Kretschmer telefoniert – Anlass war die wachsende Welle an Rückzahlungsaufforderungen, die insbesondere kleine Betriebe vor massive Probleme stellt.
Tausende Euro zurück – obwohl sich nichts geändert hat?
Bereits vor über einem Monat hatte der Stadtwerbering einen offenen Brief an die Landespolitik gerichtet, um auf die zum Teil existenzbedrohenden Folgen der Rückforderungsbescheide hinzuweisen. Besonders problematisch: In vielen Fällen hat sich die wirtschaftliche Lage der Betroffenen gar nicht geändert – trotzdem verlangen die Behörden mehrere Tausend Euro zurück.
Ein häufiger Grund: Die Angaben bei Antragstellung werden im Nachhinein als unzutreffend bewertet. Das betrifft z. B. die damalige Einschätzung zum erwarteten Umsatzrückgang oder zur drohenden Liquiditätslücke. Doch viele Betroffene handelten nach bestem Wissen und auf Grundlage der damals verfügbaren Informationen.
Rückforderung prüfen – Frist beachten!
Wichtig: Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte diesen nicht einfach akzeptieren oder vorschnell zahlen. In den meisten Fällen ist eine rechtliche Überprüfung möglich – insbesondere dann, wenn die Entscheidung der Behörde auf einer zu pauschalen Auslegung oder auf veralteten Berechnungsgrundlagen beruht.
Betroffene sollten dabei beachten:
📌 Widerspruchsfrist beträgt in der Regel nur einen Monat nach Zustellung des Bescheids (maßgeblich ist das Datum im gelben Umschlag).
📌 Nach Fristablauf wird der Bescheid bestandskräftig – ein späteres Vorgehen ist dann meist ausgeschlossen.
Manche Bundesländer haben kein Widerspruchsverfahren. Es muss direkt geklagt werden.
Erste juristische Einschätzung: Klarheit zu Rechtsmittel, Fristen und Kosten
Unsere Kanzlei bietet im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung eine erste rechtliche Einordnung Ihres Falls. Dabei teilen wir Ihnen mit:
welche Rechtsmittel (z. B. Widerspruch oder Klage) in Ihrem Fall in Betracht kommen,
welche Fristen zu beachten sind und
mit welchen Kosten bei einer anwaltlichen Vertretung zu rechnen ist.
So können Sie informierte Entscheidungen treffen – ob Sie sich gegen den Bescheid wehren wollen, eine Stundung beantragen oder gegebenenfalls über eine Ratenzahlung verhandeln sollten.
Rückforderung ist nicht gleich Rückforderung
Nicht jeder Bescheid betrifft die Corona-Soforthilfe im engeren Sinn. Auch Überbrückungshilfen, November- oder Dezemberhilfen und Neustarthilfen sind betroffen – mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen. Eine pauschale Bewertung ist daher nicht möglich. Jeder Fall muss individuell geprüft werden – auch vor dem Hintergrund der behördlichen Kommunikation zum Zeitpunkt der Antragstellung.
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Beispiel: Überbrückungshilfe oder Soforthilfe?
Viele Bescheide betreffen nicht nur die Corona-Soforthilfe, sondern auch spätere Programme wie die Überbrückungshilfe III oder IV. Die rechtlichen Voraussetzungen unterscheiden sich teilweise erheblich. Auch hier gilt: Jeder Fall ist individuell zu prüfen.
Fazit:
Die Reaktion aus der sächsischen Staatskanzlei zeigt: Der politische Druck wächst – und die Rückforderungen sind keinesfalls in Stein gemeißelt. Wer betroffen ist, sollte jetzt handeln und seinen Bescheid rechtlich überprüfen lassen.
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