Coronavirus: Kita & Schulen geschlossen – Rückforderung der Gebühren & Schadenersatz für Babysitter

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In vielen Bundesländern sind die Kitas und Schulen geschlossen. Eltern stellen sich daher die Frage: Muss ich die teure Kita oder Privatschule dennoch für diese Zeit bezahlen? Und das auch noch, obwohl man selbst die Kinder betreuen muss und dadurch zum Teil seinen Jahresurlaub opfern muss oder man zusätzlich zu den Gebühren auch noch einen Babysitter bezahlen muss?

Müssen Eltern die Gebühren für Kita und Privatschulen voll bezahlen?

Wir sind der Meinung, dass Eltern keine vollen Gebühren bezahlen müssen.

Bei den mit den Kitas und Privatschulen geschlossenen Verträgen handelt es sich meist um Dienstverträge. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte das Coronavirus als „höhere Gewalt“ einzustufen sein. Die Rechtsfolgen bei höherer Gewalt richten sich dann regelmäßig nach den Vorschriften der sogenannten „Unmöglichkeit“ und der sogenannten „Störung der Geschäftsgrundlage“.

Es gibt zwei Ansatzpunkte die Zahlungen zu verweigern oder zurückzufordern:

1. Unmöglichkeit

Da den Kitas und (Privat-) Schulen aufgrund der Schließung für einen gewissen Zeitraum „unmöglich“ ist, den vertraglich zugesicherten Kita- oder Schulplatz zur Verfügung zu stellen ist in der Regel Folge, dass beide Vertragsparteien von Ihrer Leistungspflicht erstmal befreit sind. Das heißt im Klartext: Die Kita bzw. die (Privat-)Schule braucht den Kita- oder Schulplatz nicht zur Verfügung zu stellen und die Eltern müssen die Gebühren nicht zahlen.

2. Störung der Geschäftsgrundlage

Darüber hinaus können die betreffenden Verträge mit der Kita oder (Privat-)Schule auch aufgrund der Veränderung der Geschäftsgrundlage für die Dauer der Schließung angepasst oder grundsätzlich in Ausnahmefällen sogar gekündigt werden.

Vereinfacht gesagt geht es um die Frage: „Was hätten die Kita/Schule mit den Eltern vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss gewusst hätten, dass aufgrund eines Virus die Kita bzw. die Schule für einen gewissen Zeitraum wegen höherer Gewalt geschlossen wird?“

Bei dem Erlass einer behördlich angeordneten Schließung der Kitas und Schulen aufgrund eines Virus kann man mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass ein Ausnahmefall einer unvorhersehbaren Entwicklung vorliegt, für welche das Risiko nicht bei den Eltern liegt.

Kitas können nach der Schließung die Kinder überhaupt nicht mehr betreuen und könenn daher keine Leistung erbringen. Bei Privatschulen schaut es anders aus, diese bieten oft Unterricht auch online an. Aber das wird mit einem "normalen" Unterricht wohl nicht zu vergleichen sein.

Eine Anpassung des Vertrages dürfte daher möglich sein. Denkbar wäre auch hier z. B., dass die vereinbarten Gebühren für den Zeitraum der Schließung komplett entfallen oder aber zumindest zwischen den Parteien aufgeteilt werden.

Gibt es darüber hinaus auch Schadensersatz für die Eltern wegen Schließung der Kita?

Mussten sich Eltern darüber hinaus selbst um eine alternative Betreuung kümmern, könnte man darüber nachdenken, die so entstandenen zusätzlichen Kosten als Schadensersatz geltend zu machen. Zu denken wären hier z. B. an Kosten einer privat organisierten Kinderbetreuung oder an Verdienstausfall für die Zeit der eigenen Kinderbetreuung.

Oft finden sich in den betreffenden Verträgen mit den Kitas und Schulen Klauseln, welche die Haftung der Kitas und Schulen in derartigen Fällen ausschließen oder anders verteilen.

Entsprechende Klauseln sind aber nicht immer wirksam. So hat z. B. bereits das Landgericht München I entschieden, dass eine Klausel mit dem Inhalt Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht“ unwirksam ist.

Wie können wir Ihnen helfen?

Möchten Sie gezahlte Gebühren für Kitas oder Privatschulen zurückfordern oder aber eine Zahlung der Gebühren verweigern? Gerne sind wir Ihnen behilflich. 

Gerne beraten wir Sie auch erst einmal nur und erstellen für Sie ein "liebes" Schreiben an die Kita oder Privatschule, welches Sie in Ihrem Namen versenden können. Oft will man nicht sofort einen Anwalt einschalten, schließlich will man mit der Kita oder Schule keinen Ärger. Wir helfen Ihnen auch gerne einfach nur im Hintergrund.

Eine Erstanfrage ist dabei für Sie stets kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen.

Mithilfe einer Online-WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort spielt folglich für uns keinerlei Rolle.

Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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