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Das Auskunft- und Einsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters

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Gesellschafter einer GmbH, die nicht zugleich auch Geschäftsführer sind, haben häufig das Problem, dass sie über Vorgänge der Gesellschaft nicht umfassend informiert werden. Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit § 51a GmbHG ein sogenanntes Auskunft- und Einsichtsrecht der Gesellschafter statuiert. Danach hat der Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen und Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Auf diese Weise werden insbesondere Minderheitsgesellschafter in die Lage versetzt, die Geschäftsführung wirksam kontrollieren zu können.

Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsrechts?

Das Auskunft- und Einsichtsrecht darf von der Geschäftsführung nach § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG nur dann verweigert werden, wenn zu besorgen ist, dass die Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Dies soll der Geschäftsführer aber nicht alleine entscheiden, sondern muss nach § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden.

Gerichtliche Durchsetzung des Auskunfts- und Einsichtsrechts

Sollte die Geschäftsführung unter Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht oder gar ohne weitere Begründung das Auskunft- und Einsichtsrecht des Gesellschafters verweigern, so kann der betroffene Gesellschafter ein gerichtliches Verfahren nach § 51b GmbHG bei dem zuständigen Landgericht einleiten (Informationserzwingungsverfahren). Diese Möglichkeit hat der Gesellschafter sogar, wenn zuvor die Gesellschafterversammlung (unberechtigterweise) einen Beschluss über die Nichtvorlage der gewünschten Informationen gefasst hat.

Fazit 

Behält die Geschäftsführung vor einzelnen Gesellschaftern gezielt Informationen zurück, muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Informationsverweigerung auf sachlichen Gründen zum Schutz der Gesellschaft beruht. Da die Informationsverweigerung aber ein gesetzlicher Ausnahmefall darstellt, muss er von der Geschäftsführung gut begründet werden, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus Wiesbaden berichtet. Im Zweifel sollten Geschäftsführung bzw. Gesellschafter sich über das Informationsrecht bzw. die damit korrespondierende Pflicht im Einzelfall beraten lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden berät zu allen Fragen des GmbH-Rechts. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Handelsrecht & Gesellschaftsrecht

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