Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 09.10.2013 in Kraft getreten

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Nach langer Diskussion ist nun das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten.

Das Gesetz soll insbesondere im Bereich von urheberrechtlichen Massenabmahnungen (Filesharing/Tauschbörse) Änderungen herbeiführen und den Rechteinhabern bzw. Rechtsanwälten Grenzen setzten.

So bestimmt der neue § 97 Abs. III UrhG, dass der Streitwert - aus welchem sich die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten berechnen - auf 1.000,00 € beschränkt ist. Dies entspricht einer anwaltlichen Gebühr für die anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 € brutto. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Abgemahnte bereits zuvor von dem Rechteinhaber auf Unterlassen in Anspruch genommen worden ist und hierzu auch per Vertrag oder per gerichtlicher Entscheidung verpflichtet ist. Auch gilt dies nicht, wenn der Streitwert von 1.000,00 € nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Letzteres werden wieder die Gerichte klären müssen, wann dies der Fall. Zu beachten ist aber, dass die Begrenzung des Streitwerts keine unmittelbare Auswirkung für Abmahnungen hat, die bereits vor dem in Kraft treten dieses Gesetztes ausgesprochen worden sind. Ob die Gerichte dennoch den Gedanken der Gesetzgebung - wie es bereits das Amtsgericht Hamburg aktuell getan hat - berücksichtigten, bleibt abzuwarten.

Neu ist auch, dass der „fliegende Gerichtsstand" für Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen abgeschafft worden ist, § 104 UrhG. Der Verbraucher muss nun an seinem Wohnsitz verklagt werden. Dies hat für den Verbraucher den Vorteil, dass die Rechteinhaber bzw. die beauftragten Rechtsanwälte nicht mehr bei sich selbst vor Ort klagen können, sondern die Klagen auf die einzelnen Gerichte im jeweiligen Wohnbezirk verteilen müssen. Hier entsteht ein unkalkulierbares Risiko, da die jeweilige Rechtsauffassung der Gerichte nicht im Vorfeld bekannt ist. Auch entfällt für die Verbraucher ein ggf. nicht unerheblicher Reisekostenaufwand. 

Es bleibt insgesamt aber spannend, wie die Abmahnindustrie mit den geänderten Regelungen umgehen wird. Zu erwarten ist, dass vermehrt Schadensersatzansprüche für die abgemahnten Werke geltend gemacht werden, da sich die Rechtsanwaltskosten erheblich reduzieren werden. Das Ende der Abmahnindustrie ist mit Sicherheit noch nicht eingeläutet. Es wird aber ungleich schwerer werden.


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