Das Recht des Beschuldigten zur Aussageverweigerung im Strafverfahren

  • 1 Minuten Lesezeit

 Muss ich als Beschuldigter bei der Polizei zur Vernehmung erscheinen und dort eine Aussage machen?

Im Strafverfahren stellt sich für Beschuldigte oft die Frage, ob sie bei polizeilichen Befragungen eine Aussage machen müssen oder ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können. Diese Entscheidung ist die vielleicht wichtigste Weichenstellung zu Beginn des Strafverfahrens. Fehlentscheidungen sind in vielen Fällen nicht oder nur mit äußersten Schwierigkeiten korrigierbar.

Das Prinzip der Selbstbelastung:

Ein grundlegendes Prinzip in modernen Rechtsstaaten ist das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Dies bedeutet, dass niemand dazu verpflichtet ist, Informationen oder Beweise preiszugeben, die einem zum Verhängnis werden könnten. Das Recht zur Aussageverweigerung steht ist der wichtigste Ausfluss dieses Prinzips  und die schärfste Waffe des modernen Strafprozesses zum Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten des Beschuldigten. Daher gilt: Schweigen ist Gold. Wer von seinem Schweigerecht (zunächst) Gebrauch macht, macht nie etwas falsch!

Die Pflichten des Beschuldigten:

Obwohl das Recht zur Aussageverweigerung besteht, gibt es Fälle, in denen ein Beschuldigter verpflichtet ist, bestimmte Informationen preiszugeben. Diese Informationen betreffen aber im Regelfalle nur die Identität des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, seine Identität preiszugeben und Angaben zu seiner Person zu machen - nicht zur Sache!

Die Bedeutung des Strafverteidigers:

Wer einer Straftat beschuldigt wird, sollte zunächst eisern zur Sache schweigen und keinerlei Angaben zum Sachverhalt machen. Das ist aus taktischen Gründen niemals ein Fehler. Sodann sollte sofort ein Anwalt / Strafverteidiger konsultiert werden, der sich Akteneinsicht verschafft und dann mit dem Mandanten gemeinsam die weitere Verteidigungsstategie plant. Ihr Verteidiger wird die gesamte weitere Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden übernehmen und etwaige  Vernehmungstermine für Sie absagen.

Fazit:

Sie müssen als Beschuldigter eines Strafverfahrens weder bei der Polizei zur Vernehmung erscheinen noch eine Aussage zur Sache machen. Sie sollten unbedingt eisern schweigen und sofort einen Strafverteidiger konsultieren.

Foto(s): https://kanzlei-schmidt-siegl.de/siegl/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Siegl

Beiträge zum Thema