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Das Rechtsinstitut der Vormundschaft (Betreuung) in Kroatien

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In der Republik Kroatien wird das Rechtsinstitut der Vormundschaft (Skrbništvo)  im Familiengesetz  geregelt, in dem sie als eine Form des Schutzes  Minderjähriger ohne elterliche Sorge, Volljähriger, die nicht in der Lage sind für sich zu sorgen, sowie von Personen, die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind ihre Rechte und Interessen zu wahren, definiert wird. Mündel (Štićenici) können also nach kroatischem Gesetz minderjährige sowie volljährige Personen sein.

Minderjährigen wird durch einen Vormund die elterliche Sorge ersetzt, wohingegen Volljährigen durch Betreuung der Schutz ihrer Persönlichkeit durch Unterbringung, ärztliche Behandlung und Befähigung für Arbeit und Leben garantiert wird,  sowie Schutz ihrer Vermögensrechte und Interessen.

Zuständig für die Vormundschaft sind nach dem Familiengesetz das Sozialamt (das innerhalb des Ministeriums für Sozialpolitik und Jugend tätig ist), ein  Vormund und ein besonderer Vormund. In diesem Artikel wird der gesetzliche Rahmen des Instituts der Vormundschaft d. h. die Betreuung für volljährige Personen erörtert. 

2012 wurde in Kroatien 0,37% der Bevölkerung die Geschäftsfähigkeit entzogen, davon wurde sie gänzlich (Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt) 88% dieser Personen und  teilweise (einfache Betreuung) 12%  entzogen.

Betreuung und elterliche Sorge für Volljährige

Ein Betreuer wird jenen volljährigen Personen an die Seite gestellt, denen vom Gericht die Geschäftsfähigkeit teilweise oder gänzlich entzogen wurde. In einem außergerichtlichen Verfahren entzieht das Gericht Personen die Geschäftsfähigkeit, wenn diese wegen psychischer Störungen oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, sich um ihre persönlichen Bedürfnisse, Rechte und Interessen zu kümmern, oder wenn sie die Rechte und Interessen anderer Personen gefährden. Bevor das Gericht einen Beschluss fasst, hat es ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand der Person einzuholen, für die das Verfahren eingeleitet ist. Dieser Person wird während der Verfahrensdauer ein besonderer Betreuer (Verfahrenspfleger) seitens des Sozialamts bestellt.

Personen, denen die Geschäftsfähigkeit entzogen  wurde, stellt das Sozialamt unter Betreuung und bestellt ihnen binnen 30 Tagen ab Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses einen Betreuer. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen bestimmt das Gericht die Maßnahmen, Handlungen und Geschäfte, die diese Person nicht selbstständig ausführen bzw. tätigen kann, wobei sie alle anderen, ihr nicht untersagten Handlungen auch weiterhin selbständig ausführen kann.

Falls eine Person, der die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, Eltern hat, die zustimmen und in der Lage sind, sich  um das volljährige Kind zu kümmern, fällt das Sozialamt  eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach Vollendung der Volljährigkeit. 

Es ist vorgeschrieben, dass ein Arzt für Personen, denen die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, alle 3 Jahre auf Verlangen des Sozialamts ein Gutachten über den diesbezüglichen Gesundheitszustand des Betreuten abgibt.

Zur Aufhebung der Betreuung bzw. der elterlichen Sorge nach der Volljährigkeit  ist ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss über die Rückerstattung der Geschäftsfähigkeit erforderlich. Die Zahl solcher Fälle ist jedoch wirklich nicht nennenswert.

Betreuung  in  besonderen Fällen

Im Gesetz ist das Rechtsinstitut der Betreuung in besonderen Fällen zum Schutz einzelner vermögensrechtlicher und  persönlicher  Rechte und Interessen vorgesehen.

Volljährigen Personen wird ein besonderer Betreuer (entspricht dem Ergänzungsbetreuer, Ergänzungs- oder Abwesenheitspfleger bzw. Verfahrenspfleger) seitens des Sozialamts in folgenden Fällen bestellt:

  • einer Person, für die ein Antrag auf Entziehung der Geschäftsfähigkeit gestellt wurde,
  • einer Person, deren Aufenthaltsort mindestens 3 Monate unbekannt ist, oder 
  • die nicht erreichbar ist und keinen Bevollmächtigten hat,
  • einem Betreuten, wenn bei Vermögensverfahren oder Streitigkeiten bzw. beim Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte ein Interessenkonflikt zwischen ihm und seinem Betreuer oder näheren Verwandten bzw. dem Ehegatten des Betreuers besteht,
  • Betreuten bei einem Streit oder beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts miteinander, wenn beide denselben Betreuer haben
  • in anderen Fällen, wenn es zum Schutz der Rechte und Interessen der Person nötig ist.

Oft wird wegen der anhängigen Verfahren vor Gericht oder anderen Behörden ein besonderer Betreuer bestellt. Wenn im Verfahren als Partei eine Person auftritt, deren Aufenthaltsort mindestens 3 Monate nicht bekannt ist oder die nicht erreichbar ist und keinen Bevollmächtigten hat, bestellt ihr das Sozialamt nur auf die Benachrichtigung durch das Gericht oder eine Behörde, vor der das Verfahren über ihre Rechte und Pflichten geführt wird, einen besonderen Betreuer.  

Unter bestimmten Bedingungen kann die verfahrensleitende Behörde selbst  diesen Personen  einen Betreuer bestellen. In so einem Fall hat diese Behörde die Pflicht,  unverzüglich das Sozialamt zu benachrichtigen, das einem  so bestellten  Betreuer gegenüber dieselben Befugnisse hat, wie gegenüber einem, den  es selbst bestellt hat.

Die Rechte und Pflichten eines besonderen Betreuers werden in dem Beschluss  über seine Bestellung festgelegt. Seine Rechte und Pflichten enden mit dem  endgültigen Beschluss über die Aufhebung der Betreuung. 

Der Betreuer

Das Familiengesetz unterscheidet die direkte Betreuung - wenn sie  ein  Beschäftigter des Sozialamts übernimmt - und eine indirekte Betreuung - wenn sie eine natürliche Person übernimmt-, die aufgrund eines Beschlusses über die Bestellung eines Betreuers der Betreuer wird.

Als Betreuer wird eine solche Person bestellt, die Eigenschaften und Fähigkeiten besitzt, um die Betreuung zu übernehmen und die einwilligt, Betreuer zu sein. Auch besteht kein Hinderungsgrund darin, dass eine Person Betreuer mehrerer Betreuter ist, wenn das nicht mit ihren Interessen in Konflikt gerät.

Laut Familiengesetz kann eine Person keine Betreuung übernehmen:

  • der die elterliche Sorge entzogen wurde,
  • der die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde,
  • deren Interessen im Konflikt mit den Interessen des Betreuten sind,
  • von der man in Bezug auf ihr Verhalten und ihren Charakter sowie ihr Verhältnis zum Betreuten nicht erwarten kann, dass sie die Aufgabe des Betreuers ordnungsgemäß ausführen wird,
  • mit der der Betreute einen Vertrag über lebenslangen Unterhalt geschlossen hat,
  • mit deren Ehegatten der Betreute einen Vertrag über lebenslangen Unterhalt geschlossen hat.

In Kroatien ist bisher keine besondere Ausbildung zum Betreuer vorgeschrieben. Die Beschäftigten des Sozialamts sind in der Regel Juristen, Sozialarbeiter, Psychologen u. Ä. und sind wegen ihrer beruflichen Kenntnisse daher in der Regel geeigneter,  eine Betreuung zu übernehmen.

Was das Entgelt betrifft, so ist es eher symbolisch für die Tätigkeit des Betreuers und beträgt gegenwärtig monatlich ca. 15 EUR. Wenn als Betreuer für besondere Fälle Rechtsanwälte bestellt werden, haben sie das Recht auf 50% des Honorars, das sie nach dem Anwaltstarif erhalten würden.  

Aufsicht über das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem führt das Sozialamt. Der Betreuer hat die gesetzliche Pflicht, alle 6 Monate, je nachdem wie und wann es das  Sozialamt verlangt, einen Bericht über seine Arbeit und die Vermögenslage des Betreuten zu erstatten. Falls es sich um einen Betreuer handelt, der  seinen Betreuten  unterhalten muss, muss er einmal jährlich Bericht erstatten und ferner, wenn es das Sozialamt verlangt. Überdies muss ein Sozialamtsmitarbeiter mindestens zweimal jährlich den Betreuten besuchen sowie auch, wenn es der Betreuer oder der Betreute verlangt  und darüber binnen 8 Tagen einen Bericht verfassen.

Befugnisse und Pflichten eines Betreuers

Selbstverständlich ist es ausdrücklich vorgeschrieben, dass sich ein Betreuer gewissenhaft um die Person, Rechte, Pflichten und das Wohlbefinden des Betreuten kümmern und sein Vermögen verwalten muss.   Die Rolle des Betreuers ist, den Betreuten zu vertreten, aber auch selbständig regelmäßig das Vermögen des Betreuten zu verwalten, wenn es vom Sozialamt nicht anders angeordnet wurde.

Allerdings unterwirft der Gesetzgeber für wichtige Maßnahmen bezüglich der Person, des persönlichen Zustands oder der Gesundheit des Betreuten, den Betreuer einer zusätzlichen Kontrolle des Sozialamts, das in solchen Fällen dafür  eine Genehmigung geben muss. Als solche wichtigen Maßnahmen gelten z. B. die Fragen der Unterbringung in einem Heim, in einer Pflegestelle, Fragen einer Wohnsitzänderung, Entscheidungen über invasive medizinische Verfahren  u.Ä.

Ohne Genehmigung des Sozialamts kann ein Betreuer die Immobilien des Betreuten weder veräußern noch belasten oder aus der Immobilie des Betreuten Wertsachen veräußern sowie über die Vermögensrechte des Betreuten verfügen. In der Regel darf ein Betreuer mit Genehmigung des Sozialamts nicht mehr als zwei Drittel des Gesamtwerts des Vermögens eines Betreuten belasten oder veräußern. Auch kann ein Betreuer im Namen und für Rechnung des Betreuten nur mit einer vorherigen Genehmigung des Sozialamts einen Vertrag über den lebenslangen Unterhalt abschließen.

Bestimmte Entscheidungen kann nur ein Betreuter für sich treffen:

  1. über die Vaterschaftsanerkennung
  2. über die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
  3. über die Zustimmung zur Eheschließung
  4. über die Zustimmung zur Ehescheidung
  5. über die Zustimmung zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit Personen desselben oder verschiedenen Geschlechts
  6. über die Zustimmung zur Adoption
  7. über andere Entscheidungen, die den höchstpersönlichen Stand betreffen

Weiterhin führt das Gesetz an, über welche Fragen hinsichtlich der Gesundheit des Betreuten nur ein Gericht auf Antrag des Betreuten oder des Betreuers entscheiden kann. So fasst das Gericht in einem besonderen Verfahren einen den Betreuten betreffenden Beschluss über:

  1. den Schwangerschaftsabbruch
  2. die Sterilisation
  3. eine Organspende
  4. die Teilnahme an biomedizinischen Forschungen
  5. lebenserhaltende Maßnahmen

Schadenersatzpflicht des Betreuers

Ein Betreuer haftet für den Schaden, den er während seiner Tätigkeit  als Betreuer verursacht hat. In diesem Fall stellt das Sozialamt die Höhe des Schadens fest und fordert den Betreuer auf, den Schaden in einer bestimmten Frist zu ersetzen. Gleichzeitig stellt das Sozialamt beim Gericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung, um die Forderung des Betreuten am Vermögen des Betreuers abzusichern. Falls der Betreuer in der bestimmten Frist den Schaden nicht ersetzt, reicht das Sozialamt die Schadensersatzklage direkt oder über einen besonderen Betreuer ein.

Rechtsgeschäfte, die ein Betreuer im Namen des Betreuten ohne die nötige Zustimmung oder mit sich selbst bzw. mit seinem Ehegatten schließt, sind nichtig und verpflichten im Falle eines entstandenen Schadens zu Schadenersatz. 

Ein Betreuer kann bei Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten auch strafrechtlich verfolgt werden. Laut Strafgesetz ist Untreue eine Straftat, sie besteht in einem Missbrauch der gesetzlichen oder vertraglichen Befugnisse bei der Vertretung der Vermögensinteressen einer anderen Person und der daraus folgenden Verursachung eines Vermögensschadens für die von ihm vertretene Person. Wenn der Betreuer diese Straftat begeht, handelt es sich dann um eine qualifizierte Form der Straftat, wofür  eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahre vorgesehen ist.

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit dem neuen Familiengesetz der Republik Kroatien, das im Juni 2014 verabschiedet wurde, wurde zum ersten Mal das Rechtsinstitut der Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht ins kroatische Rechtssystem eingeführt. Laut der relevanten Gesetzesbestimmung kann eine Person eine Betreuungsverfügung  in Form einer notariellen Urkunde abfassen, in der sie, für den Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit ihren Betreuer bestimmt. Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren zum Entzug der Geschäftsfähigkeit jener Person kommt, die vorher eine Betreuungsverfügung abgefasst hat, bestellt das Sozialamt  die bestimmte Person als Betreuer unter  der Bedingung, dass diese Person die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Während das Gerichtsverfahren zum Entzug der Geschäftsfähigkeit noch läuft, vertritt dieser, durch die Betreuungsverfügung bestimmte Betreuer, die betreffende Person als besonderer Betreuer.

Demzufolge ist eine Betreuungsverfügung nur eine Grundlage für den gerichtlichen Erlass des Beschlusses über die Bestellung des Betreuers seitens des Sozialamts, und zwar nachdem das gerichtliche Verfahren zum Entzug der Geschäftsfähigkeit durchgeführt und ein rechtskräftiger Beschluss gefasst wurde,  der Person die Geschäftsfähigkeit zu entziehen.

Form und Inhalt

Durch eine besondere Verordnung des für Sozialpolitik zuständigen Ministeriums werden Inhalt und Form der Betreuungsverfügung bzw. der Vorsorgevollmacht geregelt. Sie sind also notariell zu beurkunden und müssen unbedingt enthalten:

  • Angaben über den Verfügenden bzw. Vollmachtgeber (Name, persönliche Identifikationsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Adresse);
  • Nachweis der Gültigkeit dieser Verfügung bzw. Vollmacht in jedem einzelnen Verfahren, in dem der Betreuer bzw. Bevollmächtigte als Vertreter auftritt;
  • eine Erklärung, womit der Verfügende bzw. Vollmachtgeber für den Fall des Entzugs seiner  Geschäftsfähigkeit eine bestimmte Person zum Betreuer bestimmt;
  • eine Erklärung, in der er zustimmt, dass die genannte Person zu seinem besonderen Betreuer bestellt wird;
  • Angaben über die bestellte Person (Name, persönliche Identifikationsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz und Kontaktangaben);

Der die Verfügung bzw. Vollmacht beurkundende Notar, muss die Kopie der Verfügung bzw. Vollmacht dem für den Wohnsitz des Verfügenden bzw. Vollmachtgebers zuständigen Sozialamt zustellen, und das Sozialamt hat die Pflicht, ein Vorsorgeregister zu führen.

Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen werden und zwar auf dieselbe Weise und in derselben Form, in der sie erteilt wurde. Eine Kopie dieses Widerrufs muss auch dem Register des Sozialamts zugestellt werden.

Respektieren des ernsthaften Willens des Vollmachtgebers

Damit der ernsthafte Wille des Vollmachtgebers bezüglich der Person und der erteilten Befugnisse des Bevollmächtigten respektiert wird, schreibt das Gesetz  eine notariell zu beurkundende Form vor. Das Verfahren zur Abfassung einer notariellen Urkunde ist im Notariatsgesetz beschrieben:  Beim Abfassen einer notariellen Urkunde muss der Notar, wenn möglich, überprüfen, ob die Parteien geschäftsfähig und für den Abschluss des Geschäfts befugt sind, er muss den Parteien die Bedeutung und die rechtlichen Folgen des Geschäfts erklären und sich von ihrer ernsthaften Absicht überzeugen. Der Notar schreibt klar und eindeutig die Erklärungen der Beteiligten nieder und liest sie dann selbst den Parteien vor und überzeugt sich durch direkte Fragen, ob der Inhalt der notariellen Urkunde ihrem Willen entspricht.

Befugnisse eines Bevollmächtigten

Was die Befugnisse eines, durch Vorsorgevollmacht bestellten Bevollmächtigten betrifft, so sind diese im Gesetz und in der Verordnung nicht besonders aufgeführt, deshalb kann man den Bevollmächtigten auf diese Weise für all die Pflichten befugen, die für einen im regelmäßigen Verfahren bestimmten Bevollmächtigten vorgeschrieben sind. Ein Bevollmächtigter kann durch die Vorsorgevollmacht zur Vertretung, Sorge für die Person, die Rechte und Pflichten und das Wohlergehen des Vollmachtgebers sowie für seine Vermögensverwaltung berechtigt werden. Alle gesetzlichen Einschränkungen bei der Entscheidung über die Rechte und Pflichten des Vollmachtgebers werden auch in diesem Fall angewandt.

Widerruf

Das Familiengesetz sieht eine Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht nur seitens des Vollmachtgebers vor. Es ist also nicht vorgesehen, dass eine staatliche Behörde bzw. das Sozialamt die Vorsorgevollmacht widerrufen kann.

Wenn es sich hingegen zeigt, dass ein seitens des Betreuten bestellter Betreuer seine Pflichten nachlässig erfüllt oder die Interessen des Betreuten  gefährdet, besteht dann die gesetzliche Pflicht des Sozialamts, den Betreuer zu entlassen. Das Sozialamt hat diese Befugnisse auch wenn es meint, dass es für den Betreuten besser wäre, ihm einen anderen Betreuer zu bestellen. Wenn es zur Entlassung des Betreuers kommt, bestellt das Sozialamt dem Betreuten sofort einen neuen Betreuer.

Aufsicht

Der Kontrollmechanismus bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht ist also erstens in Händen des Notars, der beim Abfassen der Vorsorgevollmacht auf die Einhaltung des ernsthaften Willens der Parteien und ihre Fähigkeit achtet, solche  Erklärungen zu machen, und danach in der Zuständigkeit des Sozialamts, wenn es überprüft, ob eine Person die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Betreuer erfüllt, noch bevor über seine Bestellung ein Beschluss gefasst wird.

Anerkennung der ausländischen Vollmacht in der Republik Kroatien

In Übereinstimmung mit dem in Kroatien angewandten internationalen Privatrecht werden bei einzelnen Fragen die Entscheidungen ausländischer Gerichte und anderer Behörden über den persönlichen Stand der betreffenden Staatsbürger in Kroatien ohne besondere gerichtliche Überprüfung anerkannt. Dasselbe Gesetz schreibt vor, dass für die Anordnung und Aufhebung der Betreuung sowie das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem das Recht jenes Staates maßgeblich ist, dessen Staatsbürger der Betreute ist.  Aus diesen Bestimmungen folgt, dass eine in Deutschland gültige  Betreuungsverfügung eines deutschen Staatsbürgers, in Kroatien anerkannt werden sollte, da bei diesem Rechtsinstitut in Deutschland keine zusätzliche Entscheidung seitens eines Gerichts oder einer anderen Behörde über die Bestellung eines Betreuers zwingend nötig ist.

Wenn ein kroatischer Staatbürger mit Wohnsitz in Deutschland eine Betreuungsverfügung in Deutschland abfassen würde, ist ausschließlich die  Zuständigkeit der kroatischen Behörde vorgeschrieben, außer wenn diese Behörde feststellt, dass die deutsche Behörde alle Maßnahmen im Interesse und zum rechtlichen Schutz des kroatischen Staatsbürgers getroffen hat.

Da das Institut der Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht erst seit kurzem im kroatischen Recht Anwendung findet, wird die Praxis zeigen, ob die zuständigen Behörden die unmittelbare Anwendung einer ausländischen Bevollmächtigung bzw. die direkte Vertretung des Verfügenden bzw. Vollmachtgebers aufgrund dieser Bevollmächtigung im kroatischen Rechtsverkehr  gestatten werden, oder ob das Sozialamt durch seinen Beschluss formell den bestimmten Betreuer bestellen wird. Wir sind der Meinung, dass mit dem Erwirken eines formellen Beschlusses zur Bestellung eines Betreuers aufgrund einer deutschen Vollmacht  bestimmte Handlungen im Rechtsverkehr und ein  Nachweis ihrer Gültigkeit in jedem einzelnen Verfahren  wesentlich erleichtert würden.



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