Datenschutzrechtliche Informationspflichten

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In seinem Aufsatz „Datenschutzrechtliche Informationspflichten“ (VuR 2019, 213-220) befasst sich Dr. Bernd Lorenz mit den Informationen, die der Verantwortliche im Rahmen seiner Datenschutzerklärung bereitstellen muss.

Seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung gelten umfangreiche Informationspflichten für Verantwortliche, die in Art. 13, 14 DS-GVO geregelt sind. Aufgrund dessen hat der Verantwortliche eine oder mehrere Datenschutzerklärung bereitzustellen.

Aus den umfangreichen Informationen sollen hier nur drei Punkte herausgegriffen werden:

Angegeben werden müssen z.B. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Die Angabe des Namens des Datenschutzbeauftragten ist nicht zwingend erforderlich. Sie ist aber wünschenswert, um Transparenz zu schaffen.

Umstritten ist die Frage, ob bei Datenübermittlungen die Empfänger der Daten namentlich benannt werden müssen. Teilweise wird vertreten, dass der Verantwortliche die Wahl hat, ob er die Empfänger mit ihrem Namen benennt oder nicht. Nach Auffassung von Dr. Lorenz müssen die Empfänger der Daten immer dann namentlich benannt werden, soweit sie dem Verantwortlichen bereits bekannt sind.

Angeben muss der Verantwortliche auch, wie lange er die Daten speichert. Angegeben werden müssen konkrete Speicherfristen. Dabei gilt der Grundsatz, dass so lange Aufbewahrungsfristen laufen, keine Daten gelöscht werden zu brauchen.

Der Aufsatz von Dr. Lorenz ist in der Zeitschrift „Verbraucher und Recht“ (VuR 2019, 213-220) erschienen.

Möchten Sie eine Datenschutzerklärung überprüfen oder erstellen lassen? Dann können Sie sich jederzeit an Dr. Lorenz wenden.



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