DEGAG – Forderungen beim Insolvenzverwalter begründet anmelden

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Im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens der DEGAG-Gruppe sind die Gläubiger von GENUSSRECHTEN gehalten, ihre offenen Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Dabei ist ausdrücklich zu berücksichtigen, dass die vertraglich zugesicherte Nachrangigkeit dieser Forderungen unwirksam ist. Dies bedeutet, dass – entgegen der vereinbarten Reihenfolge – die Befriedigung der Ansprüche nicht erst nach der Berücksichtigung der Ansprüche anderer Gläubiger erfolgt, sondern dass die Forderungen als reguläre Ansprüche in voller Höhe der ursprünglich geleisteten Zahlung anzusetzen sind.

Im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofes, insbesondere dem Beschluss vom 19. Mai 2022 (Az. IX ZR 67/21), wird festgestellt, dass der in den Genussrechtsbedingungen vereinbarte Nachrang der Rechte der Anleger zugunsten anderer Gläubiger – also die Bedienung der Genussrechte erst nach Befriedigung der Drittgläubiger – nicht auch die hier geltend zu machenden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst. Diese Schadensersatzforderungen resultieren nicht aus dem zugrunde liegenden Vertrag, sondern aus den schädigenden Ereignissen, die zum Abschluss des Vertrages mit der nachteiligen Nachrangklausel führten. In der Folge ist der Anleger als Drittgläubiger gemäß § 249 BGB (Naturalrestitution) so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen, womit ihm das Recht zur Befreiung vom abgeschlossenen Vertrag und zum Ersatz seiner Aufwendungen zusteht.

Diese verbraucherfreundliche Wertung unterstreicht, dass die vertraglich vereinbarte Nachrangigkeit nicht die Befriedigung der Anlegerforderungen einschränkt und stützt sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung, die zwischen vertraglichen Vereinbarungen und aus unerlaubter Handlung abgeleiteten Schadensersatzansprüchen differenziert.

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unterstreichen die Tragweite: Zum 31. Dezember 2021 beliefen sich die von der Emittentin begebenen Genussrechte „Wohnkonzept 1“ und „Wohnkonzept 2“ auf gesamt € 61.839.582,-, während der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag Ende 2021 rund € 62.403.213,- betrug. Bereits Ende 2024 führten finanzielle Schwierigkeiten der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH – konkret die im Dezember fälligen, jedoch nicht erfolgten Auszahlungen an die Anleger – schlussendlich zur Insolvenzanmeldung im Januar 2025 (Az.: 36 IN 8/25 -4).

Die Gläubiger können sich zwecks kostenfreier anwaltlicher Beratung registrieren lassen. Schauen Sie bitte nach Absendung Ihrer Daten in Ihr E-Mail-Postfach.


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