Der Erbvertrag : eine gute Alternative zum Testament?

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Verträge sind allgegenwärtig im täglichen Leben. Auch ist das Erben, speziell das Testament, vielen ein Begriff. Doch weniger bekannt ist oft der Erbvertrag. Wir bringen Licht ins Dunkel!

Was dessen Voraussetzungen sind und wie gegen ihn vorgegangen werden kann, wird daher im Folgenden erläutert.


Persönliche Voraussetzung

Zur Erstellung eines Erbvertrags müssen die Vertragsparteien zunächst unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 I BGB). 

Eine Vertretung des Erblassers ist dabei nicht möglich (§ 2274 BGB); lediglich der andere Vertragspartner kann sich vertreten lassen.

Weiter muss der Erblasser mit Testierwillen handeln.

Auch muss der Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar erfolgen (§ 2276 I BGB).


Inhaltliche Voraussetzung

Inhaltliche Mindestanforderung zur Schließung eines Erbvertrags ist eine vertragsmäßige Verfügung. Gemäß § 2278 II BGB können das lediglich Auflagen, Vermächtnisse und Erbeinsetzungen sein; somit sind Verfügungen anderer Art stets widerruflich. Solche Verfügungen können jedoch auch als einseitige Verfügungen Inhalt des Erbvertrags werden. 


Vorgehen gegen den Erbvertrag: Rücktrittsrecht und Anfechtung

Gegen die Wirksamkeit des Erbvertrags kann mit zweierlei Arten vorgegangen werden:

Wird die vertragliche Verpflichtung aufgehoben, entsteht ein Rücktrittsrecht gemäß § 2295 BGB, mithilfe dessen vom Vertrag zurückgetreten werden kann. Hierfür ist aber erforderlich, dass sich die beiden Vertragspartner im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehalten haben.

Auch kann der Erblasser gemäß § 2281 BGB anfechten.


Frühere oder spätere Verfügungen von Todes wegen gegebenenfalls unwirksam!

Besonderheiten sind bei Verfügungen von Todes wegen zu beachten.

Verfügungen von Todes wegen sind Anordnungen, die eine natürliche Person für den bedingt aufschiebenden Fall ihres Todes trifft. Diese werden erst nach ihrem Tod wirksam.

Sofern frühere und spätere Verfügungen von Todes wegen das Recht eines Vertragserben stehen, sind sie gemäß § 2289 I BGB unwirksam. Der Erblasser kann grundsätzlich weiter zu Lebzeiten Verfügungen über sein Vermögen treffen. Besteht jedoch bezüglich des verschenkten Gegenstands eine Bindung gemäß § 2289 I BGB, müssen beeinträchtigende Schenkungen an den vertraglichen Erben gemäß § 2287 I BGB herausgegeben werden. Lediglich zulässig ist eine Schenkung, wenn der Erblasser nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für die Schenkung, also ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse hat.


Der Einzelfall ist entscheidend!

Inwiefern ein Erbvertrag Sinn macht, bestimmt sich nach dem Einzelfall.

Kommt es dem Erblasser beispielsweise gerade darauf an, von einem potentiellen Erben eine Gegenleistung zu erhalten und will der potentielle Erbe auch erben, erscheint ein Erbvertrag die eher vorzugswürdige Möglichkeit, dies zu vereinbaren. Durch einen solchen kann somit eine vorteilhafte Situation für beide Parteien kreiert werden.

Für nicht verheiratete Paare ist der Erbvertrag die einzige Möglichkeit, eine gemeinsame bindende Verfügung zu errichten.


Ihr Experte

Herr Schleifer ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. Er vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich in erbrechtlichen Angelegenheiten. 



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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