Der Verkehrsunfall

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Für einen durchschnittlichen Unfallgeschädigten als juristischen Laien ist es oftmals schwer vorstellbar, welche Hindernisse auf dem Weg zur Reparatur seines Fahrzeugs zu überwinden sein können.


Im Rahmen der Verschuldensfrage hat der Geschädigte, obwohl dieser offensichtlich unschuldig an dem Ereignis zu sein scheint, in nicht wenigen Unfallkonstellationen den Unabwendbarkeitsbeweis zu führen, um nicht zwischen 20% bis 30% seines Schadens als Betriebsgefahr abgezogen zu bekommen.


Zu Problemen kann auch der Restwert führen. So darf sich der Geschädigte grundsätzlich auf die vom Sachverständigen festgesetzte Restwerthöhe verlassen und das Fahrzeug zu diesem Wert verkaufen, solange noch kein höheres Restwertangebot der Versicherung vorliegt.


Hinsichtlich der Höhe des Schadens ist das komplizierte System von Totalschadensabrechnung und Reparaturkostenersatz zu beachten.


Hierbei sind drei Gruppen zu unterscheiden: Reparaturkosten unter Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert sowie Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes, wobei sich folgende Möglichkeiten für den Geschädigten ergeben:


1. Gruppe: Fährt der Geschädigte ohne Reparatur weiter, erhält er den Wiederbeschaffungsaufwand sofort und nach einer sechsmonatigen Wartefrist die Reparaturkosten netto. Wird repariert, werden die Reparaturkosten erstattet. Bei Verkauf des Fahrzeugs wird der Wiederbeschaffungswert/Reparaturkosten in Relation zum Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt.

2. Gruppe: Wird fachgerecht repariert, so werden die Reparaturkosten ersetzt, andernfalls ein modifizierter Wiederbeschaffungsaufwand. Bei Veräußerung wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet.

3. Gruppe: Hier erhält der Geschädigte stets den Wiederbeschaffungsaufwand ggf. mit Modifikationen.


Es wird deutlich, dass selbst ein gewöhnlicher Verkehrsunfall die Beteiligten vor große Herausforderungen stellen kann und ohne die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, wobei die Gebühren des Rechtsanwalts des Geschädigten grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bezahlen sind, die Rechte des Geschädigten schnell „auf der Strecke bleiben“ können.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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