Die 5 größten Irrtümer im Arbeitsrecht – was viele falsch machen

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer sich auf Mythen im Arbeitsrecht verlässt, kann teuer dafür bezahlen. Hier erfahren Sie, was wirklich gilt – mit klaren Tipps vom Anwalt.

1. Kündigung während Krankheit: "Ich bin krank, also sicher vor Kündigung"

Viele glauben, dass sie während einer Krankschreibung nicht gekündigt werden können. Das ist ein gefährlicher Irrtum.

👉 Fakt ist: Eine Kündigung kann auch während einer Krankheit erklärt werden – es besteht kein automatischer Kündigungsschutz bei Krankheit.

⏳ Wichtig: Die Frist zur Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen – auch bei Arbeitsunfähigkeit!

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2. Urlaubsanspruch trotz Krankheit: "Wer lange krank ist, verliert den Urlaub"

Falsch. Auch bei langer Krankheit besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch – dieser kann sogar mehrere Jahre rückwirkend eingefordert werden.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u. a. BAG, 9 AZR 245/19 und 9 AZR 244/20) verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachkommt.

Der Arbeitgeber muss aktiv mitwirken, damit der Urlaub tatsächlich genommen werden kann. Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaub nicht automatisch, selbst wenn der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig war.

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👉 Tipp: Lassen Sie prüfen, ob Sie noch Anspruch auf Urlaub aus der Vergangenheit haben – ich unterstütze Sie bei der Geltendmachung.

3. Elternzeit & Urlaub: "In der Elternzeit gibt es keinen Urlaub"

Stimmt nicht. Auch während der Elternzeit entsteht Urlaub – dieser kann nur gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber dies explizit und schriftlich erklärt (§ 17 BEEG). Ohne eine solche Kürzung bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen – auch bei einer anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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4. Abfindung bei Kündigung: "Ich habe immer Anspruch auf eine Abfindung"

Ein weit verbreiteter Irrtum! Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. In den meisten Fällen wird sie ausgehandelt, nicht automatisch gezahlt.

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5. Selbstbeurlaubung: "Wenn Urlaub nicht genehmigt wird, nehme ich ihn einfach"

Gefährlich! Wer den Urlaub ohne Genehmigung antritt, riskiert eine fristlose Kündigung.

Das BAG (Urteil vom 20.01.2000 – 2 AZR 376/99) hat klargestellt: Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist ein Kündigungsgrund – auch bei berechtigtem Anspruch.

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Fazit: Rechtzeitig beraten – Ärger vermeiden

Ob Kündigung, Urlaub, Abfindung oder Elternzeit: Wer sich auf Mythen verlässt, verliert schnell bares Geld. Lassen Sie Ihre arbeitsrechtliche Situation frühzeitig prüfen – bevor es teuer wird.

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🖋️ Rechtsanwalt Aydin Aras
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht
📍 Kriegsstr. 216 in 76133 Karlsruhe
📧 info@ra-aras.de | ☎ 0721/27664727 | 🖥️ www.ra-aras.de



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