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Die Bedeutung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

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Wenn auf einer Autobahn keine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wer schneller fährt, weil Witterung und Verkehrslage dies erlauben, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Problematisch wird es jedoch, wenn der Schnellfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt wird.  Wenn ein Autofahrer auf der linken Spur deutlich schneller als mit der Richtgeschwindigkeit unterwegs ist und wenn es hierbei zu einem Unfall mit einem anderen Kraftfahrzeug kommt, weil beispielsweise der Schnellfahrer von einem langsameren, auf der rechten  Fahrspur fahrenden Fahrzeug durch einen unerwarteten Spurwechsel zu einer Vollbremsung gezwungen wird, aufgrund dessen die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und sodann mit einem anderen bis dahin unbeteiligten Fahrzeug kollidiert, wird eine Mithaftung nicht vermeiden können. Wenn der Spurwechsler sich entfernt hat und nicht in Anspruch genommen werden kann, ist der Schadensausgleich zwischen den am Unfall beteiligen vorzunehmen. Hierbei kann sich jeder der beteiligten Fahrzeugführer entlasten, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellte (§ 17 Abs. 3 StVG). Unabwendbar ist der Unfall für einen Fahrzeugführer aber nur dann, wenn er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat. Der Idealfahrer ist ein Fahrzeugführer, der unter Beachtung aller Verkehrsregeln alles richtig macht. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Problematik entschieden, dass ein Fahrzeugführer, der auf der Autobahn schneller fährt als mit Richtgeschwindigkeit, nicht als „Idealfahrer“ zu werten ist. Dies bedeutet, dass der Schnellfahrer sich nicht deshalb auf ein unabwendbares Ereignis berufen kann, weil es auf der Autobahn keine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt.  

Allerdings haftet der Schnellfahrer nicht in jedem Fall. Wenn er geltend machen kann, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, dann ist auch beim Schnellfahrer von einer Unabwendbarkeit des Unfalls auszugehen. Allerdings muss der Schnellfahrer die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens beweisen.

 

Rechtsanwalt Reinhard Korn, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

c/o Rechtsanwälte Korn Voigtsberger & Partner GbR, Steinmetzstr. 20, 41061 Mönchengladbach

 

 

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