Die Dieterle-Klausel - Bedeutung und Zulässigkeit
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RA und Notar Krau
Die Dieterle-Klausel ist eine testamentarische Gestaltung, bei der der Erblasser die Bestimmung der Nacherben von der letztwilligen Verfügung des Vorerben abhängig macht.
Der Vorerbe wird in diesem Fall zum "bedingten" Vorerben, da der Eintritt des Nacherbfalls und die Bestimmung der endgültigen Erben von seinem eigenen Testament abhängen.
Zweck:
Die Dieterle-Klausel wird häufig in sogenannten "Geschiedenentestamenten" eingesetzt, um zu verhindern, dass der geschiedene Ehegatte indirekt über das gemeinsame Kind (Vorerbe) am Vermögen des Erblassers beteiligt wird.
Sie kann aber auch in anderen Konstellationen genutzt werden, um bestimmte Personen von der Erbfolge auszuschließen oder die Erbfolge flexibel zu gestalten.
Inhalt:
- Der Erblasser setzt eine Person (meist ein Kind) zum Vorerben ein.
- Als Nacherben werden diejenigen Personen bestimmt, die der Vorerbe in seinem eigenen Testament als Erben einsetzt.
- Ersatzweise können auch die gesetzlichen Erben des Vorerben als Nacherben bestimmt werden.
- Oftmals werden bestimmte Personen (z.B. der geschiedene Ehegatte oder dessen Verwandte) ausdrücklich von der Nacherbfolge ausgeschlossen.
Zulässigkeit:
Die Zulässigkeit der Dieterle-Klausel ist umstritten.
- Argumente für die Zulässigkeit:
- Der Erblasser hat das Recht, seinen letzten Willen frei zu gestalten.
- Die Klausel ermöglicht eine flexible Gestaltung der Erbfolge.
- Die Klausel kann verhindern, dass unerwünschte Personen erben.
- Argumente gegen die Zulässigkeit:
- Die Klausel verstößt gegen § 2065 Abs. 2 BGB, wonach der Erblasser die Bestimmung der Erben nicht einem Dritten überlassen darf.
- Die Klausel beschränkt die Testierfreiheit des Vorerben.
- Die Klausel kann zu Rechtsunsicherheit führen.
Aktuelle Rechtsprechung:
- Der Bundesgerichtshof hat die Dieterle-Klausel in einigen Entscheidungen als zulässig angesehen, solange der Vorerbe nicht ausschließlich die Erben des Erblassers bestimmen kann.
- Einige Oberlandesgerichte haben die Klausel als unzulässig angesehen, da sie gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt.
Fazit:
Die Verwendung der Dieterle-Klausel ist mit rechtlichen Risiken verbunden.
Es ist daher ratsam, sich vor der Aufnahme einer solchen Klausel in ein Testament anwaltlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers wirksam umgesetzt wird.
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