Die Erbengemeinschaft
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Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die einen Erbteil am Nachlass der verstorbenen Person haben. Gemeinsam müssen die Miterben den Nachlass verwalten, bis er unter ihnen ordnungsgemäß aufgeteilt werden kann. Die Erbengemeinschaft muss bis zu ihrer Auflösung grundsätzlich alle wichtigen Entscheidungen in Bezug auf den Nachlass gemeinsam treffen.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn eine Person (Erblasser) stirbt, und an ihre Stelle mehrere Personen treten. Dies ist meist dann der Fall, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat.
Ziel der Erbengemeinschaft ist es, den Nachlass gemäß den Erbquoten unter sich aufzuteilen. Dies können die Miterben selbst mittels einer Vereinbarung tun, dem sog. Erbauseinandersetzungsvertrag oder durch einen Nachlassverwalter. Entscheidungen müssen die Erben stets gemeinsam treffen. Jeder Miterbe kann eine Stimme in Höhe seines Erbteils abgeben. Wenn ein Entschluss gefällt werden muss, entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Entscheidungen über Nachlassgegenstände von elementarer Bedeutung (z.B. Verkauf einer Immobilie) muss einstimmig entschieden werden.
Jeder Miterbe hat grundsätzlich die Möglichkeit, sein Erbe auszuschlagen oder seinen eigenen Erbteil zu verkaufen. Die Miterben sind verpflichtet sich gegenseitig Auskunft über das Erbe oder einzelne Erbschaftsgegenstände zu erteilen. Auch über Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten hat jeder Miterbe den übrigen Miterben Auskunft zu erteilen. Unter Geschwistern können bezüglich der Schenkungen Ausgleichspflichten bestehen. Ausgleichsleistungen für vorherige Tätigkeiten, wie z.B. Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers, o.ä., können einem Miterben ebenfalls zustehen.
Wenn Sie Beratungsbedarf haben in Bezug auf die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung!
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