Die Erbengemeinschaft - wer muß sich um den Nachlass kümmern?

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Oft besteht Unsicherheit, wer sich nach einem Todesfall um den Nachlass kümmern muß. Denn neben geerbten Werten ist die Abwicklung eines Nachlasses mit Mühe und Arbeit verbunden, und gerade wenn mehrere Erben oder Erbinnen vorhanden sind, bedarf die Abwicklung gegenseitiger Absprachen und Entscheidungen.

1.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft entsteht mit dem Tod des Erblassers. Jeder Miterbe ist mit einem bestimmten Anteil daran beteiligt, nämlich seinem Erbteil.

2.

Wichtig ist, dass das Gesetz in den meisten Fällen die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses in der Verantwortung der Erbengemeinschaft beläßt und verschiedene Institutionen den Erben diese Arbeit eben nicht abnehmen:

 

  • Das Nachlassgericht verwaltet den Nachlass nicht. Es eröffnet vorhandene Testament und erteilt auf Antrag einen Erbschein, lenkt aber weder die Verwaltung noch die Auseinandersetzung des Nachlasses. In Streitfällen kann es auf Antrag bei der Verteilung vermitteln, was in der Praxis aber eher selten vorkommt.
  • Ein Nachlasspfleger wird nur eingesetzt, wenn Unklarheit besteht, wer geerbt hat oder der Nachlass gesichert werden muß (§ 1960)
  • Ein Nachlassverwalter oder ein Nachlassinsolvenzverwalter werden nur tätig, wenn der Nachlass (möglicherweise) überschuldet ist.
  • Ein Testamentsvollstrecker wird nur tätig, wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.

3.

Letztlich ist die Erbengemeinschaft darauf angelegt, dass der vorhandenen Nachlass unter den Miterben verteilt und die Erbengemeinschaft damit beendet wird.

In der Praxis entstehen viele Probleme zwischen dem Eintritt eines Erbfalls und der endgültigen Verteilung des Nachlasses. Denn während dieser Zeit muss der Nachlass verwaltet werden. Diese Verwaltung ist gemeinsame Aufgabe aller Miterben, die durchaus verschiedener Meinung darüber sein können, ob eine im Nachlass befindliche Immobilie verkauft werden soll oder nicht, ein Depot umgeschichtet werden muss usw.

 

4.

Die einzelnen Verwaltungsmaßnahmen können vielfältig sein, je nachdem wie umfangreich der Nachlass ist und aus welchen Sachen er sich zusammensetzt. Rechtlich unterscheidet man immer drei Arten von Verwaltungsmaßnahmen:

  • Maßnahmen der ordentlichen, normalen Verwaltung
  • Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung und
  • Notmaßnahmen

Was genau diese drei verschiedenen Verwaltungsmaßnahmen beinhalten, wird in weiteren Rechtstipps erläutert werden.


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