Die Formulierung „unter Anrechnung auf die Erb- und Pflichtteilsansprüche“ kann eine Falle sein.

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Es gibt Gründe, aus denen sich Eltern entschließen, das Familienhaus bereits zu Lebzeiten auf eines ihrer Kinder zu übertragen. Sei es, weil das erwachsene Kind dort wohnen bleibt, Familie gründet, die Renovierung finanziert und die Eltern versorgt oder den im Haus befindlichen Familienbetrieb übernimmt.

Nicht immer ist damit beabsichtigt, die anderen Abkömmlinge bei der Erbfolge zu benachteiligen.

Wie nun kann dies bewerkstelligt werden?

Wird in dem notariellen Übertragungsvertrag nichts geregelt, ist das Haus für die Geschwister im Erbfall hinsichtlich der Erbteile weg. Es wird nur über 10 Jahre für die Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, was aber auch nicht viel nützt, da die Berücksichtigung sich auch in diesem Zeitraum von Jahr zu Jahr reduziert.

Oft glauben die Eltern, durch die Klausel im Übertragungsvertrag „unter Anrechnung auf die Erb- und Pflichtteilsansprüche“ eine gerechte Verteilung des Vermögens erreichen zu können. Doch das kann eine Falle sein!

Ist das Hausgrundstück fast das einzige Vermögen der Eltern, das heißt ist der Nachlass später leer, muss das Kind mit dem Haus nicht den anteiligen Wert an seine Geschwister auszahlen. Ausgleichung bedeutet in unserem Erbrecht nämlich nicht, dass der Bedachte den wertmäßigen Anteil an die Geschwister auszahlen muss. Die Formulierung bedeutet nur, dass er vom Nachlass weniger bekommt. Das setzt aber voraus, dass es ein Nachlassvermögen gibt, was bei einer Familie mit mittlerem Einkommen oft nicht der Fall ist.

Gelöst werden kann dieses Problem ganz einfach. Es wird in dem Notarvertrag ein Betrag festgesetzt, den das vorab bedachte Kind beim Erbfall an seine Geschwister zu zahlen hat.


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